ist der Oberbegriff für Fehler und das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Man unterscheidet zwischen Sachmangel(z.B. § 434 BGB) und Rechtsmangel (z.B. § 435 BGB). Bei Vorliegen eines Mangels können die hieraus entstehenden Ansprüche (z.B. aus § 437 BGB) geltend gemacht werden.
Ähnliche Vorschriften finden sich im Leih-, Reise-, Miet- und Werkvertrag.