Rechtsgeschäft

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB

    Als Rechtsgeschäft wir ein Tatbestand bezeichnet, der mindestens aus einer Willenerklärung (WE) und meist aus weiteren Elementen besteht, an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.


    Weitere Elemente sind der Realakt oder die behördliche Mitwirkung. die Rechtsordnung muss den gewollten Rechtserfolg anerkennen; § 138 Abs. 2 BGB erkennt Rechtsfolge unter Umständen nicht an.


    Es wird zwischen ein- und mehrseitigen Rechtsgeschäften unterschieden.


    Folgende Rechtsgeschäfte werden unterschieden:

    • Abstrakte Rechtsgeschäfte
    • Kausale Rechtsgeschäfte
    • Einseitige Rechtsgeschäfte
    • Mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge [wechselseitige WE], Gesamtakte [gleichgerichtete WE])
    • Personenrechtliche Rechtsgeschäfte (Beschlüsse [gleichgerichtete WE in einer Personenvereinigung])
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