Handlungsfähigkeit

  • Zivilrecht - allgemeiner Teil

    ist die Fähigkeit rechtswirksam zu handeln, d.h. Rechte und Pflichten zu begründen, zu verändern oder aufzuheben. Die Handlungsfähigkeit ist der Oberbegriff für die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff BGB) und die Deliktsfähigkeit (§§ 827 f BGB) sowie die Verantwortlichkeit für die Verletzung von Verbindlichkeiten (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB)

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