Tarifautonomie

  • Garantiert von Art. 9 Abs. 3 GG

    Tarifautonomie ist das Recht von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, ohne staatliche Eingriffe Löhne, Gehälter und andere Arbeitsbedingungen selbstständig und unabhängig zu regeln. Das Grundgesetz garantiert dies durch die Koalitionsfreiheit.


    Somit richtet sich die Tarifautonomie zunächst gegen den Staat. Es ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht die Aufgabe des Staates, Lohnpolitik zu betreiben und somit die Aufgaben der Tarifpartner zu beschneiden. Der Staat hat sich vielmehr darauf zu beschränken, allgemeine Richtlinien für die Tarifpolitik zu verabschieden, die notwendig sind, um negative Auswirkungen der Tarifpolitik auf die gesamtwirtschaftlichen Ziele zu verhindern.



    Tarifautonomie bedeutet aber auch, dass Tarifverhandlungen auf Arbeitnehmerseite nur von den Gewerkschaften, aber z.B. nicht von den Betriebsräten, die ebenfalls die Interessen von Arbeitnehmern vertreten, geführt werden dürfen.

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