überraschende Klausel

  • Zivilrecht - Allgemeines Schuldrecht - AGB's

    Überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, d.h. sie gelten nicht.


    AGB's können nicht wie individuell ausgehandelte Vertragsregelungen gelten. Der Kunde muss darauf vertrauen können, dass sich die AGB im Rahmen dessen bewegen, was bei der Würdigung aller Umstände bei Verträgen der selben Art zu erwarten ist. Gehen die AGB´s über diese Grenze hinaus, nimmt sie das Gesetz von der Einbeziehung in den Vertrag heraus (§ 305c Abs. 1 BGB). Im Umkehrschluss heißt das, nur nicht überraschende Klauseln werden Vertragsbestandteil. Der Verwender darf den Kunden nicht übertölpeln. (Schellhammer, Zivilrecht nach Anspruchsgrundlagen, 3. Auflage, RNr. 2107) Überraschend ist die Klausel, wenn man nicht mit ihr rechnen muss, sie ojektiv ungewöhnlich ist. Dabei ist Wertungsmaßstab die berechtigte Erwartung eines Durchschnittskunden. (BGHZ 130, S. 19). Die Ungewöhnlichkeit ergibt sich beispielsweise beim Auseinanderfallen der Werbung eines Anbieters mit den Bedingungen in einer Klausel. (BGHZ 61, S. 275)

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft