Eine unechte Valutaschuld ist auf eine ausländische Währung ausgestellt, kann aber vom Schulder in der ausländischen Währung oder der inländischen Währung (Euro) gezahlt werden. Der Schuldner kann wählen, er hat hier eine Ersetzungsbefugnis (RGZ 101, 313). Der Gläubiger kann die Zahlung in Euro nur verlangen, wenn es vereinbart ist. (BGH WM 1993, 2012).