Inhaltsirrtum

  • Rechtsgebiet: Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB

    Von einem Inhaltsirrtum spricht man, wenn sich der Erklärende bei Abgabe der Erklärung über die rechtliche Bedeutung geirrt hat.


    Bsp: Der Erklärende wollte ein Auto "verleihen", aber nur gegen Entgelt. Der Unterschied liegt hier darin, dass die gesetzliche Leihe unentgeltlich ist, der Erklärende aber eine Miete nach § 535 BGB meinte, gegen Entgelt den Wagen vermieten wollte.


    Ein Inhaltsirrtum liegt dann vor, wenn die Erklärung, die abgegeben worden ist, inhaltlich eine andere rechtliche Bedeutung hat, als der Erklärende ihr beimessen wollte. Der Erklärende irrt sich also über den wahren Sinngehalt seiner Erklärung. Er weiß zwar, was er sagt, er weiß aber nicht, was es bedeutet. so wie im obigen Beispiel.


    Der Inhaltsirrtum ist gem. § 119 Abs. 1 BGB amfechtbar, wenn anzunehmen ist, dass der Mensch seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

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