1 Was ist Löschen?
Das Löschen von personenbezogenen liegt dann vor, wenn die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten nicht mehr möglich ist. Es reicht aus, wenn die Daten durch unkenntlich machen nicht mehr genutzt werden können. Dass sich zu irgendeinem Zeitpunkt eine Rekonstruktion (etwa unter Verwendung neuer technischer Hilfsmittel) als möglich erweist, macht die 'Löschung durch Unkenntlichmachung' nicht unzureichend. Eine völlige Irreversibilität ist daher nicht notwendig.
Eine Anonymisierung ist somit ausreichend. So können Namen durch Anonyme, wie Mustermann, ersetzt werden.
Art. 4 Nr. 2 DSGVO unterscheidet zwischen Löschen und Vernichten. Somit ist Löschen nicht mit Vernichtung identisch. Es obliegt dem Verantwortlichen, aus beiden Verarbeitungsarten die Löschmethode auszuwählen.
Das wirksame Löschen setzt in der Regel ein Löschkonzerpt voraus, in welchem der Verantwortliche den oder die Löschvorgänge beschreibt und mit Richtlinien bzw. Arbeitsanweisungen für seine Angestellten unterfüttert. Dies kann mit der Zerstörung von Festplatten und Datenträgern umgesetzt werden.
2 Umfang des Rechts
Gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat der Betroffene das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass ihn betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.
3 Anspruchsvoraussetzungen
Das Datenschutzrecht muss anwendbar sein.
Der Anspruch kann gegen einen Verantwortlichten geltend gemacht werden.
Es bedarf einer Verarbeitung von personenbezogener Daten.
Der Löschungsanspruch setzt voraus, dass die verarbeiteten Daten für die Zwecke, für die sie gespeichert wurden, nicht mehr notwendig sind. Die Rechtsgrundlage zur Feststellung der Zwecke, für die ein Verantwortlicher die Daten erhoben hat, ergibt sich aus der Regelung der rechtmäßigen Datenverarbeitung in Art. 6 DSGVO (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2018 – B 1 KR 31/17 R). Denn die Norm des Art. 17 Abs. 1 a DSGVO knüpft nach Wortlaut, Regelungssystem (Art. 17 Abs. 1 d DSGVO) und -zweck an die Beendigung einer rechtmäßigen Datenverarbeitung an. Die Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn die Verarbeitung einem der Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 DSGVO unterliegt. Die Rechtsgrundlage wird u. a. festgelegt durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 b DSGVO). Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt sein (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSGVO).
Das Recht auf Löschen der Daten kann durch eine Zweckänderung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entfallen oder sich auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Jedoch ist zu prüfen, ob ein Wechsel der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO Buchstabe b - zur Vertragserfüllung - in Buchstabe f - berechtigtes Interesse ausreicht. der Zweck der Verarbeitung ändert sich dadurch nicht notwendig.
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