Das Gebot fairen Verhandelns ist unter anderem vor Abschluss des Aufhebungsvertrags vom Arbeitgeber zu beachten. Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners (meist Arbeitnehmer) über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert. Dies könnte hier insbesondere dann der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche des Arbeitnehmers bewusst vom Arbeitgeber ausgenutzt wird. Der Vertragspartner hätte dann Schadensersatz zu leisten. Er müsste den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer wäre dann so zu stellen, als wäre der Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies führte zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Das Gebot ist vor allem dann von Belang, wenn Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Widerruf oder andere Tatbestände der Unwirksamkeit nicht einschlägig sind.