Die Große Kammer
- a) entscheidet über nach Art. 33 EMRK oder Art. 34 EMRK erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Art. 30 EMRK an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Art. 43 EMRK an sie verwiesen worden ist,
- b) entscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Art. 46 Abs. 4 EMRK befasst wird, und
- c) behandelt Anträge nach Art. 47 EMRK auf Erstattung von Gutachten.