Artikel 27 EMRK

  • Befugnisse des Einzelrichters

    (1) Ein Einzelrichter kann eine nach Art. 34 EMRK erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.


    (2) Die Entscheidung ist endgültig.


    (3) Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht im Register des Gerichtshofs, so übermittelt er sie zur weiteren Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer.

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