Gegenstand des Urteils sind mit dem Besoldungsrecht unvereinbare Zulagenzahlungen an den Mitangeklagten Dr. H. als Leiter des Geschäftsbereichs "Büro Oberbürgermeister", die von dem bereits rechtskräftig wegen Untreue verurteilten früheren Personaldezernenten Hä. im April 2015 bewilligt wurden. Ab der Kenntnisnahme eines Vermerks im Oktober 2017, aus dem sich die besoldungsrechtliche Unzulässigkeit der Zulagenzahlungen ergab, war der Angeklagte Sch. über die Rechtswidrigkeit dieser Leistungen informiert, hat sie dennoch nicht sofort unterbunden.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten Sch., mit der dieser sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung zum Tatvorsatz wandte, verworfen. Über die auf die Strafzumessung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat noch nicht entschieden.
BGH-Beschluss vom 21. Februar 2023 – 6 StR 299/22 - BGH PM 41/2023
Vorinstanz:
LG Hannover - Urteil vom 30. März 2022 - 46 KLs 1151 Js 37962/18 (18/21)