Nach den Urteilsfeststellungen kam es in zwei Fällen zu vaginalem Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner Stieftochter, jeweils unter Verwendung eines Kondoms. Da die Geschädigte in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte, wurde die Tat vor allem durch DNA-Analysen von Spuren an sichergestellten Kondomen nachgewiesen.
Der zuständige 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 16. Februar 2023 – 2 StR 89/22 - BGH PM 35/2023
Vorinstanz:
Landgericht Gera - Urteil vom 25. November 2021 – 9 KLs 470 Js 35375/20 jug.