(1) Nach § 184b Abs. 1 StGB wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Abs. 1 StGB wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.
(2) Nach § 184b Abs. 3 StGB wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Nach § 184c Abs. 3 StGB wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b Abs. 5 Nr. 1 und 3 StGB gilt entsprechend.