Die Erteilung der Befugnis, als Zertifizierungsstelle gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679) tätig zu werden, erfolgt durch die für die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Zertifizierungsstelle zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder der Länder auf der Grundlage einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle. § 2 Abs. 3 S. 2 AkkStelleG, § 4 Abs. 3 AkkStelleG und § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AkkStelleG (des Akkreditierungsstellengesetzes) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Datenschutz als ein dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 S. 2 BDSG unterfallender Bereich gilt.