Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen der bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen 20 Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften und in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in einem dieser Fälle zudem in Tateinheit mit sexueller Nötigung – von der Verfolgung der weiteren Fälle hat das Landgericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO abgesehen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als vollstreckt gelten. Nach den bereits rechtskräftig gewordenen Feststellungen betreute der Angeklagte ab dem Jahr 2007 als Turntrainer (u.a. in einer Wettkampfgruppe) Mädchen ab 12 Jahren. An zehn dieser Mädchen, die teilweise unter 14 Jahre alt waren, nahm er im Zeitraum zwischen August 2008 und November 2015 sexuelle Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr vor.
Der Senat hat die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten verworfen; das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 18. Januar 2023 – 2 StR 420/22; BGH PM 16/2023
Vorinstanz:
Landgericht Erfurt – Urteil vom 24. März 2022 – 3 KLs 140 Js 992/16 jug (2)