Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
- Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a StGB, 86 StGB, 86a StGB, 89a StGB bis 91 StGB bezieht,
eingezogen werden. § 74a StGB ist anzuwenden.