(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 StGB bis 55 StGB entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 StGB bis 55 StGB und 58 StGB) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 StGB einer erkannten Strafe gleichsteht.