Das Verfahren war von einem unternehmensübergreifend gebildeten Gesamtbetriebsrat eingeleitet worden. Der dessen Errichtung zugrunde liegende Zuordnungstarifvertrag war aus tarifrechtlichen Gründen nicht wirksam. Das Begehren des Gesamtbetriebsrats war damit bereits unzulässig.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 1 ABR 40/18 – BAG PM 09/2020
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 13. September 2018 – 2 TaBV 5/18 –