Verfassungsrecht 2 BvK 1/07 - Fünf-Prozent-Klausel bei Kommunalwahl verfassungswidrig

  • Die Fünf-Prozent-Hürde bei der Kommunalwahl in Schleswig-Holstein verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.

    Zur Begründung hieß es, die Sperrklausel verletze kleinere Parteien in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Die Sperrklausel bewirke eine Ungleichbehandlung der Wählerstimmen. Sie werden hinsichtlich ihres Erfolgswerts ungleich behandelt, je nachdem, ob die Stimme für eine Partei abgegeben wurde, die mehr als fünf Prozent der Stimmen auf sich vereinigen konnte, oder für eine Partei, die an der Fünf-Prozent-Sperrklausel gescheitert ist. Letztere Wählerstimmen blieben ohne Erfolg, so das Gericht.


    Die Richter verwiesen zugleich darauf, dass sie die Fünf-Prozent-Grenze bei Landtags- und Bundestagswahlen für erforderlich halten. Die Funktionsfähigkeit von Kommunalvertretungen sei jedoch auch ohne die Klausel gesichert. Geklagt hatten die Grünen und die Linkspartei in Schleswig-Holstein. In den meisten anderen Bundesländern gibt es keine Sperrklausel bei Kommunalwahlen.


    Urteil vom 13. Februar 2008; PM 16/2008

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