Verfassungsrecht 1 BvR 3262/07 - Rauchverbote in Kneipen mit unter 75-Qadratmetern verfassungswidrig

  • Urteil gültig für Berlin und Baden-Württemberg

    Die Karlsruher Bundesverfassungsgericht entschied heute die Gesetze zum Nichtraucherschutz in den Bundesländern Berlin und Baden-Württemberg für verfassungswidrig. Das Karlsruher Gericht gab damit den Beschwerden zweier Kneipenwirte aus Berlin und Tübingen sowie eines Diskothekenbetreibers aus Heilbronn statt, die deutliche Umsatzverluste durch das Verbot geltend machten. Ihre Lokale liegen unter der 75-Quadratmeter-Grenze.


    Die beiden Länder müssen nun bis Ende 2009 eine Neuregelung erlassen. Vom Rauchverbot sind bis dahin Trinkkneipen mit weniger als 75 Quadratmetern und nur einem Raum ausgenommen, sofern Jugendliche keinen Zutritt haben. Da in den meisten anderen Bundesländern ähnliche Regelungen gelten, dürften diese nach Einschätzung von Experten dort ebenfalls verfassungswidrig sein.


    Nach den Worten der Karlsruher Richter wäre allerdings ein striktes Rauchverbot in allen Lokalen mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren - wozu der Gesetzgeber auch das Passivrauchen zählen darf - ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, sagte Präsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung. Er verwies auf Angaben des Deutschen Krebsforschungszentrums, wonach jährlich 3300 Nichtraucher an den Folgen des Passivrauchens sterben.


    Wenn aber - wie in Baden-Württemberg und Berlin - größere Gaststätten abgetrennte Raucherzimmer ausweisen dürfen, dann müssen auch Ausnahmeregelungen für kleine Eckkneipen geschaffen werden. Denn durch die gegenwärtigen Regeln werde die getränkegeprägte Kleingastronomie durch teilweise existenzbedrohende Umsatzrückgänge wirtschaftlich besonders stark belastet. Zum einen sei der Raucheranteil unter ihren Gästen besonders hoch, zum andern wanderten die rauchenden Gäste tendenziell zu Lokalen mit Raucherräumen ab. Deshalb seien die Verbote unverhältnismäßig und verletzten die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer, entschied der Erste Senat in seinem Urteil (Az: 1 BvR 3262/07, 402/08 u. 906/08 vom 30. Juli 2008).


    Formal gilt das Urteil nur für Baden-Württemberg und Berlin. Allerdings sehen die meisten anderen Landesgesetze ebenfalls Ausnahmen lediglich für größere Lokale mit mehreren Räumen vor. Nach den Worten des Gerichts hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten. Wenn er sich nicht für einen strengen Nichtraucherschutz ohne Ausnahmen entscheide, müsse sein Konzept "folgerichtig" und "gleichheitsgerecht" ausgestaltet sein. "Für die so genannten Eckkneipen bedeutet dies, dass für sie nur die Freistellung vom Rauchverbot in Betracht kommt". Denn ihre Raumsituation erlaube typischerweise keine separaten Raucherzimmer.


    Zwei der acht Richter hielten die Regelung für verfassungsgemäß und stimmten gegen das Urteil. Einer von ihnen, Johannes Masing, wandte sich zudem - angesichts eines Raucheranteils von mehr als 30 Prozent unter den Erwachsenen - gegen ein absolutes Rauchverbot. "Mit einem absoluten gaststättenrechtlichen Rauchverbot wird das gesellige Beisammensein und Feiern bei Tabak, Speise und Trank völlig aus dem öffentlichen Raum und dem gewerblichen Angebot verbannt", schrieb er in einer abweichenden Meinung.


    PM 78/2008

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