Verfassungsrecht 1 BvR 1351/01 - Obligatorisches Schlichtungsverfahren verfassungsgemäß

  • Streitschlichtung vor Klage ist zulässig

    Die im Gütestellen- und Schlichtungsgesetz des Landes NRW vorgesehene Verpflichtung zur Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vor einer Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen, dessen Schadenersatzklage über 310 DM vom Amtsgericht wegen Nichtdurchführung eines Schlichtungsverfahrens abgewiesen worden war.


    Die Regelung über die obligatorische Streitschlichtung dient der einverständlichen Konfliktbewältigung und der Entlastung der Ziviljustiz. Sie belastet den Rechtsuchenden nicht unangemessen. Ihm wird in keinem Fall der Zugang zu den staatlichen Gerichten versperrt. Die Regelung erschwert ihn zwar und führt bei einem Scheitern des Einigungsversuchs zu Verzögerungen und höheren Kosten.


    Dieser möglichen Beeinträchtigung stehen aber hinreichende Vorteile für den Rechtsuchenden gegenüber. Im Erfolgsfalle führt die außergerichtliche Streitschlichtung dazu, dass eine Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte wegen der schon erreichten Einigung entbehrlich ist, so dassdie Streitschlichtung für die Betroffenen kostengünstiger und vielfachwohl auch schneller erfolgen kann als eine gerichtliche Auseinandersetzung.


    Der Gesetzgeber durfte auch davon ausgehen, dass die gesetzlichen Eignungskriterien, die für die als Gütestellen handelnden Personen maßgeblich sind, nicht voll mit denen identisch sein müssen, die für den Einsatz rechtsberatender Berufe kennzeichnend sind. Der Erfolg eines aufeine einverständliche Konfliktbewältigung zielenden Verfahrens kann auchdavon abhängen, dass nicht nur die rechtliche Prägung eines Konflikts beachtet wird, sondern auch andere Gesichtspunkte einbezogen werden, etwa die Beziehung der Parteien belastende und in der Folge den Konflikt prägende Elemente.


    Eine restriktive Auslegung der Regelung dahingehend, dass bei erkennbarer Aussichtslosigkeit die Durchführung des Schlichtungsverfahrens entbehrlich wird, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass dererfolglose Verlauf vorprozessualer Gespräche zwischen den Parteien nichtzwingend auf die Aussichtslosigkeit eines Schlichtungsverfahrens hindeutet.


    Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2007 – 1 BvR 1351/01 (Quelle: PM BVerfG 28/07) [@]

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