VIII ZR 109/05 - Beim Auszug Tapeten ab?

  • Klausel in formularmäßigen Mietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam

    Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe urteilte, dass der Mieter nicht in jedem Fall die Tapeten

    (alle von ihm selbst angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten) von den Wänden beim Auszug aus der Wohnung entfernen muss, auch wenn dies im Mietvertrag festgeschrieben ist.


    Solch eine Klausel sei unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Kein Grund des Vermieters rechtfertigt derart aufwendige Arbeiten des Mieters beim Auszug. Damit bekräftigte das Gericht sein Urteil, dass Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen nach starren Fristen verpflichtet sind. (Az.: VIII ZR 109/05) [@]


    BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 109/05 -

    LG Nürnberg-Fürth, AG Schwabach

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