B 2 U 12/20 R - Gemeinnütziger Profifußball?

  • Ist es möglich, einen Profifußballverein wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung zu befreien?

    Ein Profifußballverein ist nicht wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit, wenn das Finanzamt ihn als körperschaftssteuerpflichtig eingestuft hat. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 12/20 R).


    Der klagende Profifußballverein hatte nach seiner Neugründung eine Erste Herrenmannschaft sowie eine Kinder- und Jugendabteilung. Das Finanzamt bescheinigte dem Verein zunächst insgesamt - aber nur vorläufig - die Gemeinnützigkeit. Die beklagte Berufsgenossenschaft befreite den Verein sodann aufgrund der Bescheinigung des Finanzamts insgesamt von bestimmten Rentenlasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Das Finanzamt stellte später fest, dass die Erste Herrenmannschaft des Vereins körperschaftssteuerpflichtig und nicht gemeinnützig ist. Daraufhin hob die beklagte Berufsgenossenschaft auch die Befreiung der Ersten Herrenmannschaft des Vereins von den Anteilen zu den genannten Rentenlasten auf. Die Klage gegen den Aufhebungsbescheid blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.


    Mit seiner Revision rügt der klagende Fußballverein eine Verletzung des § 180 Abs. 2 SGB VII sowie der §§ 51 AO, 52 AO und 64 Abs. 1 AO (Abgabenordnung). Das SGB VII regele im Unterschied zum Steuerrecht die Gemeinnützigkeit einer Einrichtung nur einheitlich. Die Gemeinnützigkeit der Kinder- und Jugendabteilung müsse daher anders als im Steuerrecht die Gemeinnützigkeit für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Profifußball" nach sich ziehen.


    Das Bundessozialgerlcht hat die Vorinstanzen bestätigt.


    Ein Anspruch auf Befreiung von den Anteilen an den genannten Rentenlasten besteht nicht. Die Erste Herrenmannschaft ist im Steuerrecht nicht als gemeinnützig anerkannt, sondern körperschaftssteuerpflichtig. Deshalb ist sie auch im Unfallversicherungsrecht nicht als gemeinnützige Einrichtung einzustufen.


    BSG-Urteil vom 08. Dez 2021; B 2 U 12/20 R; BSG PM 34/2021 und BSG PM 36/2021

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