SchulDSVO M-V - Anlage 2

  • Anlage 2

    (zu § 7 Abs. 3 SchulDSVO M-V)


    Datensätze die verarbeitet werden dürfen bei Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Schülerdaten auf privaten Datenverarbeitungsanlagen der Lehrkräfte


    I.

    1. Name einschließlich Geburtsname,
    2. Vorname,
    3. Geschlecht,
    4. Geburtsdatum,
    5. Klasse/Jahrgangsstufe, Kurs,
    6. Schülernummer/Gesamtschülerverzeichnis,
    7. Bildungsgang, Ausbildungsrichtung/Ausbildungsberuf, gegebenenfalls Schwerpunkt,
    8. Fächer, in denen die Lehrkraft Schülerinnen und Schüler unterrichtet,
    9. Ergebnisse und Teilergebnisse schriftlicher, mündlicher und praktischer Leistungsüberprüfungen, in den von der Lehrkraft erteilten Fächern sowie Art und Datum der Leistungserhebung beziehungsweise Bewertung und
    10. Zeiten des Fernbleibens vom Unterricht in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet.

    II.


    Die Schulleitung, deren Stellvertretung und gegebenenfalls weitere mit Leitungsaufgaben betraute Lehrkräfte dürfen darüber hinaus die folgenden Schülerdaten verarbeiten:

    1. Halbjahresnoten in allen Fächern der betreffenden Schülerinnen und Schüler,
    2. alle zeugnisrelevanten Leistungsangaben und
    3. zeugnisübliche Bemerkungen.
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