B 11a/7a AL 52/06 R - Keine Sperrzeit bei Erziehungsgemeinschaft

  • Kindeswohl hat Vorrang

    Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis als Verkäuferin in Heidenheim zum 31. August 2004, um mit ihrer 14-jährigen Tochter zu ihrem Verlobten, den sie im Jahr 2001 kennengelernt hatte, nach Gladbeck zu ziehen. Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab, weil eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingetreten sei.


    Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Landessozialgericht ist der Auffassung gewesen, dass die Klägerin sich für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auf einen wichtigen Grund berufen könne. Zwar sei ein konkreter Hochzeitstermin noch nicht absehbar gewesen. Zwischen der Klägerin und ihrem Verlobten habe jedoch bereits zum Zeitpunkt der Kündigung auch ohne das Vor­handensein einer gemeinsamen Wohnung eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden. Außerdem komme dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Umzug auch der Herstellung einer Erzie­hungsgemeinschaft gedient habe.


    Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner zwecks erstmaliger Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft keinen wichti­gen Grund für die Lösung des Beschäfti­gungsverhältnisses im Sinne des Sperrzeitrechts darstellt. Die gemeinsame Woh­nung ist die notwendigen Voraussetzung für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft gehört.


    Jedoch kann die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungs­gemeinschaft, d.h. der Zuzug der Klägerin mit dem minderjähri­gen Kind zum nicht­ehelichen Part­ner, einen wichtigen Grund bilden, wenn Gründe des Kindes­wohls dies erfordern. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn durch den Zuzug eine Verbesserung der Unterbringung, Verpflegung oder Be­treuung des Kindes ge­währ­leistet ist. Der Senat erweitert insoweit die bisherige Rechtsprechung des BSG, die einen wichtigen Grund bisher nur beim Zuzug zum Vater oder der Mutter eines gemeinsa­men Kindes aner­kannt hat. Der Rechtsstreit war insoweit zwecks weiterer Feststellun­gen zurück­zuverweisen.


    (Urteil vom 17.10.2007, AZ: B 11a/7a AL 52/06 R)

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