B 7/7a AL 50/06 R - Kein Arbeitslosengeld nach Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente

  • Der 7. Senat hat am 28. August 2007 ‑ B 7/7a AL 50/06 R ‑ entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit zu Recht die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt hat.

    Der Kläger verlangt Arbeitslosengeld. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit hat die Leistung abge­lehnt, weil er die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Diese wäre nur dann erfüllt, wenn der Kläger innerhalb der letzten drei Jahre vor dem 1. April 2003, dem Tag der Arbeitslosmeldung, min­destens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hätte. Zu den Versicherungs­pflichtverhältnissen (§ 26 SGB III) zählte bis 31. Dezember 2002 nicht die Zeit des Bezugs einer Er­werbsunfähigkeitsrente auf Zeit, die seit 1. Januar 2001 als Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bezeichnet wird. Der Kläger war bis April 1998 versicherungs­pflichtig beschäftigt, bezog an­schließend bis 30. September 1998 Krankengeld, danach Erwerbs­unfähigkeitsrente auf Zeit bis 30. September 2001 und anschließend wiederum Krankengeld bis 31. März 2003. Der Bezug von Krankengeld ist nach dem SGB III nur dann versicherungspflichtig und anwartschaftsbegründend, wenn er sich unmittelbar an ein anderes Versicherungspflichtverhältnis oder eine laufende Entgeltlei­stung nach dem SGB III anschließt. Erst mit Wirkung ab 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber § 26 SGB III dahin geändert, dass versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversi­cherung auch Personen in der Zeit sind, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversi­cherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vorher versiche­rungspflichtig waren, es sei denn, sie sind dauerhaft nicht mehr verfügbar.


    Der 7. Senat hat am 28. August 2007 ‑ B 7/7a AL 50/06 R ‑ entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit zu Recht die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt hat. Nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage war sowohl der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente als auch der an­schließende Bezug von Krankengeld nicht anwartschaftsbegründend für einen Arbeitslosengeld­anspruch. Dass insoweit der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit dem Krankengeldbezug nicht gleichgestellt war, verstößt nicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen den Gleich­heitssatz Art. 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz). Der Gesetzgeber durfte für Personen, die ‑ wenn auch nur auf Zeit ‑ aus dem Arbeitsleben ausgeschieden waren, von einer Versicherungspflicht zur Arbeitslosen­versicherung absehen. Dass er mit Wirkung ab 1. Januar 2003 gleichwohl eine gesetzliche Versiche­rungspflicht eingeführt hat, ändert hieran nichts; es handelt sich insoweit nicht um eine verfassungs­rechtlich ge­botene neue Regelung. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Neuregelung nur für die Zeit ab 1. Januar 2003 gilt; dem Gesetzgeber ist ein Freiraum für derartige Stichtagsregelungen zuzu­geste­hen.


    Urteil vom 29.08.07 AZ: B 7/7a AL 50/06 R

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