Die Pendlerpauschale verstößt in ihrer derzeitigen Form gegen die Verfassung. Das entschied heute der Bundesfinanzhof in München. Damit können Millionen betroffener Autofahrer auf eine deutliche steuerliche Entlastung hoffen.
Nach dem derzeit geltenden Werktorprinzip beginnt der berufliche Bereich erst hinter dem "Werktor". Daher sind Fahrten zur Arbeit dem Privaten zuzurechnen und nicht von der Steuer absetzbar. Erst ab dem 21. Kilometer können derzeit 0,30 Euro pro Kilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich angesetzt werden.
Gegen die Versagung der Pendlerpauschale hatten ein Architekt aus Mecklenburg-Vorpommern und ein Bäckermeister aus Baden-Württemberg vor dem Bundesfinanzhof geklagt.
Die gesetzliche Reglung kann nur das Bundesverfassungsgericht außer Kraft setzen. die Karlsruher Richter werden voraussichtlich Ende des Jahres eine Entscheidung treffen. Dem Urteil des Bundesfinanzhofs wird dabei eine bedeutende Rolle zukommen, da es den Grundtenor der Rechtsprechung verdeutlicht.
Durch die Pendlerpauschale verringert sich das steuerbare Einkommen und die zu zahlende Einkommenssteuer. Die große Koalition hat die Pendlerpauschale 2006 mit dem Ziel eingeschränkt, Kosten zu sparen. Durch die Versagung der Pauschale bis zum 20. Kilometer werden nach Schätzungen von Experten jährlich 2,5 Mrd Euro gespart. Insgesamt können bis zu 16 Millionen Pendler betroffen sein.
Verfassungsrechtler und Steuerexperten hatten bereits während des Gesetzgebungsverfahrens davor gewarnt, dass die große Koalition mit der Streichung der Pendlerpauschale verfassungsrechtliche Probleme bekommen könnten.
Bei den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um unvermeidbare Kosten, so der BFH. Ein Arbeitnehmer kann sich den Kosten "nicht beliebig entziehen". Sie seien daher Erwerbsaufwendungen und bei der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Steuerzahlers zu berücksichtigen. Auch die vom Gesetzgeber angeführte Begründung der Haushaltskonsolidierung ließ der Finanzhof nicht gelten - zumal sonstige Mobilitätskosten wie beispielsweise Kosten für die doppelte Haushaltsführung weiterhin als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können.