Datenschutz 26 U 65/11 Doppelter Eintrag einer Forderung in SCHUFA rechtswidrig

  • Die doppelte Eintragung einer Forderung bei der SCHUFA und das damit verbundene Negativmerkmal ist irreführend, vertrags- und rechtswidrig, da es zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit kommen kann.

    Geklagt hatte ein Kunde, der ein Konto bei der Postbank eröffnet hatte und sich mit der Weitergabe der Daten an die SCHUFA einverstanden erklärte. Aufgrund einer – später ausgeglichenen – Darlehensforderung in Höhe von 1.800,01 Euro, kam es zum doppelten Eintrag. Einmal durch die Bank „Deutsche Postbank AG“und das zweite Mal durch den mit dem Forderungseinzug Beauftragten „Postbank AG“. Zwar war die Eintragung wegen Zeitablaufs getilgt worden, doch sah sich der Kunde in der doppelten Eintragung benachteiligt, was ihm recht gab.


    Tenor:


    Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Februar 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 38 O 129/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.


    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auch das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


    Die Revision wird nicht zugelassen.


    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.


    Aus den Gründen:


    I.


    Der Kläger, Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer Finanz- und Versicherungsmaklergesellschaft, eröffnete am 02.06.2006 bei der Beklagten ein Girokonto, wobei er sich auch mit der Weitergabe von Daten an die Schufa nach Abwägung aller betroffenen Interessen einverstanden erklärte. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung war eine – dann ausgeglichene – Darlehensforderung der Beklagten in Höhe von 1.800,01 EUR entstanden. Diese Forderung wurde der Schufa Holding AG zweimal mitgeteilt und dort dann zweimal zu Lasten des Klägers verzeichnet, wobei einmal als Gläubigerin die “D P AG” und dann auch “P AG” angegeben wurden. Die Mitteilungen erfolgten durch die Beklagte einerseits und den mit der Forderungseinziehung beauftragten jetzigen Beklagtenvertreter andererseits. Am 31.12.2010 wurde der Eintrag nach den Statuten der Schufa wegen Zeitablaufs getilgt.


    Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.


    Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Schufa Holding AG zu ersuchen, sie möge den Zustand im Hinblick auf die Berechnung von Score-Werten wieder herstellen, als habe es den Negativeintrag der “D P AG”, Konto-Nr. xxx, nicht gegeben. Es hat ferner festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags auf Widerruf erledigt sei und die Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger 482,55 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2010 zu zahlen.


    Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.


    Sie rügt:


    Das Landgericht habe verkannt, dass im vorliegenden Fall die getrennte Darstellung nicht zu einer Beeinträchtigung des Bonitätswertes geführt habe, da die Schufa den Vorgang lediglich einmal registriert und entsprechend in die Bonitätsberechnung habe einfließen lassen. Die insoweit angebotenen Beweise habe das Landgericht nicht erhoben. Es sei auch unklar, welchen Wert der Tenor für den Kläger haben solle, denn ein “Ersuchen” sei für die Schufa nicht bindend. Tatsächlich habe sie, die Beklagte, keinerlei Möglichkeiten, auf das Handeln der Schufa Einfluss zu nehmen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien überhöht.


    Die Beklagte beantragt,


    unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.


    Der Kläger beantragt,


    die Berufung zurückzuweisen.


    Er verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.


    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.


    II.


    1. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 511 ZPO statthaft und form- sowie fristgerecht eingereicht und begründet worden (§ 517 ZPO, 519 ZPO, 520 ZPO). Die mithin zulässige Berufung der Beklagten erweist sich jedoch als unbegründet.


    2. Denn die Klage ist in dem jetzt noch relevanten Umfang zulässig und begründet.


    Zulässig ist das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Erledigung des Widerrufsantrages. Die Zulässigkeit insoweit folgt zwingend aus § 256 ZPO.


    Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte kann außer auf die deliktischen Anspruchsgrundlagen aus den §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 BGB und 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 28 BDSG auch auf die vertragliche Anspruchsgrundlage des § 280 BGB gestützt werden.


    Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet war, ihr Recht, Daten über ihre Forderung gegen den Kläger der Schufa zu übermitteln, nur in unmissverständlicher und wahrheitsgemäßer Weise ausüben durfte. Gegen diesen Grundsatz hat sie verstoßen. Denn obwohl nur ihr eine Forderung gegen den Kläger zustand, ist – auch durch das Eingreifen ihrer Prozessbevollmächtigten – außer der Forderung der Beklagten vorab auch eine Forderung der “P AG” vermerkt worden, obwohl eine solche nicht bestand und auch ein Unternehmen dieses Namens gar nicht existiert. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die insgesamt unzutreffende Negativeintragung nicht als von vornherein bedeutungslos einzustufen. Zwar wenden sich die Einträge in der Schufa unter anderem an geschultes Personal der Banken, das etwa in die Vergabe von Immobilienkrediten oder von Krediten zur Unternehmensfinanzierung eingeschaltet ist. Bei einem solchen Fachpersonal kann man allerdings erwarten, dass ein Fehler der hier interessierenden Art auffällt. Das schließt jedoch nicht aus, die unzutreffende Eintragung als irreführend und daher vertragswidrig und rechtswidrig einzustufen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass Schufaeinträge auch von weniger gut geschultem Personal eingesehen werden, das etwa mit der Vergabe persönlicher Kleinkredite oder von Anschaffungskrediten befasst ist. Solchem Personal musste sich der Verdacht aufdrängen, dass der Kläger in doppelter Weise verschuldet ist, was seine Kreditwürdigkeit natürlich massiv mindert. Es war Aufgabe der Beklagte, einem solchen Missverständnis vorzubeugen, was leicht durch eine vernünftige Koordinierung der Datenübermittlung an die Schufa zwischen der Beklagten selbst und ihrem Prozessbevollmächtigten, für deren Fehlverhalten die Beklagte nach § 278 BGB auch haftet, hätte geschehen können. Es bestand mithin ein Anspruch des Klägers auf Widerruf gegen die Beklagte. Ferner besteht noch immer ein Anspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte die Schufa Holding AG “ersucht”, sie möge den Zustand im Hinblick auf die Berechnung von Score-Werten wieder herstellen, als habe es den im Nachhinein vorgenommenen Negativeintrag “D P AG, Konto-Nr. xxx”, nicht gegeben. Diesem Anspruch, der aus dem Rechtsgedanken des § 28a Abs. 3 BDSG hergeleitet werden kann, kann die Beklagte nicht mit Erfolg mit dem Hinweis entgegentreten, dass das Wort “Ersuchen” von ihr letztlich eine Tätigkeit beschreibt, die in dieser Form möglicherweise ohne Erfolg bleiben wird. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine höfliche Fassung eines Begehrens dessen Durchsetzung nicht behindern muss, zumal wenn der Fall so liegt, dass die Fehleintragung auf Fehlleistungen im Bereich der Beklagten zurückzuführen ist. Dieser Hintergrund verbietet eine barsche Anweisung an die Schufa Holding AG, die ihrerseits auf die Richtigkeit der Übermittlungen aus dem Bereich der Beklagten vertraute. Natürlich bleibt es dem Kläger unbenommen, sich auch an die Schufa Holding AG zu wenden und um eine Änderung zu “ersuchen”, wobei das Urteil in dieser Sache eine beträchtliche Hilfe darstellen dürfte.


    Gemäß den obigen Ausführungen ist auch der Feststellungsantrag des Klägers begründet und schuldet die Beklagte ihm die Erstattung der vorprozessual entstandenen notwendigen Rechtsanwaltskosten, deren Höhe zutreffend berechnet ist.


    3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10 ZPO, 713 ZPO.


    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache betrifft einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die wünschenswerte Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.


    Kammergericht Berlin, rechtskräftiges Urteil v. 07.03.2012, Az. 26 U 65/11, VuR 2012, 367;

    Verbraucherzentrale des Bundesverbandes (VZBV), Dok. 10391

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