I B 53/07, I B 54/07 - Zugriff des FA auf elektronische Buchführung

  • Steuerpflichtiger darf Zugriff nicht beschränken.

    In zwei Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die mit Hilfe von elektronischer Buchhaltung des Steuerpflichtigen zugreifen darf. Eine Aktiengesellschaft (AG) hatte verschiedene Einzelkonten ihrer Buchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt, weil eine Prüfung dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer würde führen können. Außerdem hatte sie sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten.



    Der BFH hat mit Beschluss vom 26. September 2007 I B 53/07, I B 54/07 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der entsprechenden Anordnungen des Finanzamts abgelehnt. Das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung erstreckt sich auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung und steht nicht im Belieben des Steuerpflichtigen. Er darf einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer nicht sperren. Der Steuerpflichtige ist außerdem verpflichtet, den Prüfern die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mit Hilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen. [@]


    BFH-Beschluss vom 26.09.07 I B 53/07, I B 54/07; PM 99/07

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