Richter wiesen die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eines Abteilungsleiters gegen drei untergebene Mitarbeiter zurück.
Erst dann überwiege der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Kritisierten dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, wenn ein "Angriff auf die Menschenwürde" vorliege.
Dem Vorgesetzten wurde nach der Kritik die Kündigung überreicht. [@]