Arbeitsrecht 11 Sa 280/08 und 11 Sa 572/08 - Lehrerin darf kein Kopftuch in Schule tragen

  • Lehrerin darf in NRW kein Kopftuch an Schule tragen - sonst droht Kündigung

    Das Landesarbeitsgericht Hamm hat das Tragen von Kopftüchern an Schulen für Lehrer verboten. Mahnt die Schule (Schulbehörde) deswegen ab oder spricht eine Kündigung aus, ist diese wirksam. Bereits das Arbeitsgericht Herne hatte so entschieden.


    Die Klägerin war Lehrerin für muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache und trug während des Unterrichts ein Kopftuch.


    Die Klägerin habe gegen eine Verhaltensregel verstoßen. Das Land sei Schülern sowie Eltern zur Neutralität verpflichtet. Die Bestimmung des im Jahr 2006 neu geschaffenen § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW verbiete es, diese Neutralität dadurch zu stören oder zu gefährden, dass Lehrerinnen oder Lehrer in der Schule religiöse, politische oder weltanschauliche Bekundungen abgäben. Dagegen habe die Klägerin verstoßen, indem sie ein Kopftuch während des Unterrichts getragen habe. § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW sei ein abstrakter Gefährdungstatbestand. Es komme daher nicht darauf an, dass die im Übrigen gut beurteilte Lehrerin durch das Tragen des Kopftuchs den Grundsatz staatlicher Neutralität konkret gestört habe. Alleine die abstrakte Gefahr reiche aus. Deshalb seien Kündigung und vorausgehende Abmahnung wirksam.


    Die Klägerin wandte ein, sie sei eine hoch angesehene Lehrerin, deren Unterricht, Auftreten und äußeres Erscheinungsbild zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben habe. § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 GG und sei mit § 7 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Außerdem leide das Gesetz an einem Vollzugsdefizit. Das Tragen der Ordenstracht oder der jüdischen Kippa werde nämlich nicht als religiöse Bekundung angesehen.


    Es gäbe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW, so das Gericht. Bereits im Jahr 2003 habe das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass dem Gesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum eröffnet sei, um den Grundsatz staatlicher Neutralität zu gewährleisten. Er könne auch zu einer restriktiven Handhabung greifen, wie es in Nordrhein-Westfalen geschehen sei.


    Das Gericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugelassen.


    AZ 11 Sa 280/08, 11 Sa 572/08

    (Quelle: LAG Hamm PM vom 16.10.2008)

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