Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f UrhG bis 87k UrhG und § 127b UrhG) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.
Fassung neu ab 07. Jun 2021