(1) Den nach § 87g UrhG gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 UrhG und § 126 Abs. 1 S. 3 UrhG sind anzuwenden.
(2) Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87g UrhG gewährten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet.
Fassung neu ab 07. Jun 2021