Datenschutz 9 O 145/19 - Rechtswidriger Schufa Eintrag führt zum Schadenersatz

  • Datenübermittlung an die Schufa bei nur geringfügiger Überziehung des Dispositionskredits

    LG Lüneburg 9. Zivilkammer, Urteil vom 14.07.2020, 9 O 145/19,


    § 31 BDSG, § 44 Abs 1 BDSG, Art 6 DSGVO, Art 82 DSGVO


    Tenor


    1. Die Beklagte wird verurteilt, die der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5 in 65201 Wiesbaden übermittelten Daten des Klägers mit nachfolgendem Wortlaut „… Bank AG Marke: …bank Abwicklungskonto Der Vertragspartner hat uns informiert, dass ein Verstoss gegen vertragliche Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert. Kontonummer ... Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Saldo Fälligstellung Der Vertragspartner hat uns die Fälligstellung zu einer Forderung aus Vertrag gemeldet. Kontonummer bei Fälligstellung … Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.
    Gemeldeter Forderungsbetrag 1.020 Euro Datum des Ereignisses 10.09.2018 Datum Forderung ausgeglichen Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen. Datum der Erledigung 01.10.2018 Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang zu diesem Datum seine Erledigung gefunden hat.“ gegenüber der Schufa Holding AG zu widerrufen.


    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2019 zu zahlen.


    3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


    4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.


    5. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 2) und 4) gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


    Tatbestand


    Der Kläger begehrt wegen einer Einmeldung von Daten durch die Beklagte bei der Schufa Holding AG (nachfolgend: Schufa) den Widerruf der Meldung, die Zahlung immateriellen Schadensersatzes, die künftige Unterlassung entsprechender Meldungen und das Einwirken der Beklagte auf die Schufa, dass derjenige Zustand im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es die Meldung nicht gegeben.


    Der Kläger unterhielt ein Girokonto bei der Beklagten mit der Kontonummer…. Für dieses Konto gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Nach Ziff. 19 Abs. 3 der AGB (Bl. 70 d.A.) hat die Beklagte das Recht, die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Wegen des weiteren Inhalts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die Anlage B 1 (Bl. 66 ff. d.A.) verwiesen.


    Auf dem Konto wurde dem Kläger am 19.01.2017 (Bl. 76 ff. d.A.) ein Dispositionskredit über 1.000 Euro zur Verfügung gestellt. Im Kreditvertrag über die Einräumung des Überziehungskredits ist zur Beendigung des Kreditvertrages unter 4. (= Bl. 79 d.A.) geregelt: „Sowohl Sie als auch die Bank können den Kreditvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung des Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Im Falle einer Kündigung durch die Bank ohne Kündigungsfrist wird Ihnen die Bank für die Rückzahlung des Kredits eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist.“


    Mit einem maschinell erstellten Schreiben vom 10.07.2018 (Bl. 80 d.A.), das jeder Kreditnehmer erhalte, teilte die Beklagte nach Prüfung der Vergabe von Dispositionskrediten dem Beklagten Folgendes mit: „(…) Da unsere Vergabekriterien nicht mehr erfüllt werden, können wir Ihnen oben bezeichneten Dispokredit leider nur noch bis zum 10.07.2018 zur Verfügung stellen. Wir bitten Sie, bei ihren künftigen Dispositionen zu berücksichtigen, dass mit Ablauf des oben genannten Tages nur noch Vergütungen innerhalb eines bestehenden Kontoguthabens möglich sind. Sollte Ihnen eine vollständige Rückführung nicht möglich sein, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Gerne prüfen wir, inwieweit eine andere Regelung möglich ist. (…)“


    Zu diesem Zeitpunkt überschritt der Kläger den ihm eingeräumten Dispositionskredit in Höhe von 20 Euro, der Sollsaldo betrug mithin 1.020 Euro. Nach Erhalt des Schreibens glich der Kläger die überzogenen 20 Euro aus.


    Am 18.07.2018 wies das Konto des Klägers einen Sollsaldo von 999,99 Euro auf. Zwischen den Parteien ist streitig ist, ob die Beklagte – wie sie behauptet – den Kläger mit Schreiben vom 18.07.2018 (Bl. 81 d.A.) und 09.08.2018 (Bl. 83 d.A.) gemahnt habe, die Überziehung des Sollsaldos zurückzuführen.


    Ab dem 18.07.2018 wurden keine weiteren Verfügungen über das Konto Nr. … mehr zugelassen. In der Folge gab es mehrere Lastschriftrückgaben, über die der Kläger gesondert informiert wurde.


    Die Beklagte kündigte die Kontoverbindung mit Schreiben vom 10.09.2018 (Bl. 85 d.A.) aus wichtigem Grund und stützte sich dabei auf den Kündigungsgrund aus Ziff. 19 Abs. 3 ihrer AGB. Zur Rückzahlung eines bestehenden Schuldsaldos von 1.001,89 Euro setzte sie dem Kläger eine Frist bis zum 13.10.2018. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Beklagte die Kündigung der Schufa gemeldet hat.


    Die Beklagte meldete am 18.09.2018 (Bl. 8 d.A.) mit dem „Datum/Ereignis: 10.09.2018“ die fällige Forderung an die Schufa mit folgenden Angaben:



    „Meldemerkmal:



    SG Saldo nach Gesamtfälligstellung


    Betrag:



    1020


    Ratenzahl:



    Meldeart:



    M Neumeldung Untermerkmal


    Datum/Ereignis:



    10.09.2018


    Ratenart“



    Am 01.10.2018 beglich der Kläger den Sollsaldo einschließlich der bis dahin angefallenen Zinsen; das streitgegenständliche Konto wurde vollständig ausgeglichen und endabgewickelt. Anlässlich der Rückzahlung übermittelte die Beklagte eine Erledigtmeldung an die Schufa (Anlage K 2 = Bl. 19 d.A.).


    Der Kläger vertritt die Ansicht, die Einmeldung zum Ereignisdatum 10.09.2018 sei rechtswidrig, sodass ihm ein Anspruch auf Widerruf und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 Euro zustehe.


    Der Kläger behauptet, es bestehe die begründete Gefahr, dass der Scorewert zu schlecht sei, da Auskunfteien den Scorewert nur in (z.T. unregelmäßigen Monatsabständen) aktualisieren würden. Deshalb habe die Beklagte auf die Schufa Holding AG so einzuwirken, dass nach dem Widerruf und der Löschung der ursprüngliche Scorewert wiederhergestellt werde.


    Es bestehe die immanente Wiederholungsgefahr, dass die Beklagte die unrichtig bzw. rechtswidrig gespeicherten Daten an Dritte (Auskunfteien) weiterleiten werde, da das Speichern der Daten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoße und es zum Geschäftsmodell der Auskunfteien gehöre, gespeicherte Daten an Dritte weiterzuleiten. Die Kreditwürdigkeit des Klägers werde dadurch verletzt bzw. sei ständig gefährdet.


    Der Kläger beantragt mit der am 22.10.2019 zugestellten Klage,


    1. die Beklagte zu verurteilen, seine der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5 in 65201 Wiesbaden übermittelten Daten mit nachfolgendem Wortlaut „…bank AG Marke: …bank Abwicklungskonto Der Vertragspartner hat uns informiert, dass ein Verstoss gegen vertragliche Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert. Kontonummer … Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Saldo Fälligstellung Der Vertragspartner hat uns die Fälligstellung zu einer Forderung aus Vertrag gemeldet. Kontonummer bei Fälligstellung … Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag 1.020 Euro Datum des Ereignisses 10.09.2018 Datum Forderung ausgeglichen Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen. Datum der Erledigung 01.10.2018 Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang zu diesem Datum seine Erledigung gefunden hat.“ gegenüber der Schufa Holding AG zu widerrufen;


    2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 10.000 Euro betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;


    3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die unter Antrag 1) genannten Speicherungen erneut bei einer Wirtschaftsauskunftei einzumelden;


    4. die Beklagte zu verurteilen, der Schufa-Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben.



    Die Beklagte beantragt,


    die Klage abzuweisen.


    Sie behauptet, sie habe den Kläger mit ihrem maschinell erstellten Schreiben vom 18.07.2018 (Bl. 81 d.A.) aufgefordert, die Überziehung des Kontos i. H. v. 999,99 Euro zurückzuführen und habe ihn darauf hingewiesen, dass während der Dauer der Überziehung keine weiteren Verfügungen über das Konto zulässig seien. Dieses Schreiben enthalte den Hinweis, dass die Beklagte untern den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO Daten über eine nicht vertragsgemäße Abwicklung von fälligen Forderungen an die Schufa übermitteln werde.


    Mit maschinell erstelltem Schreiben vom 09.08.2018 (Bl. 83 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 30.08.2018 habe die Beklagte den Kläger erneut zur Rückführung des bestehenden Sollsaldos aufgefordert und angekündigt, die Kontoverbindung zu kündigen, sollte ein Ausgleich der fälligen Forderung nicht erfolgen. Das Schreiben sei dem Kläger als Einschreiben mit der Sendungsnummer … aufgegeben und dem Kläger am 11.08.2018 zugestellt worden.


    Beide Schreiben seien an die ladungsfähige Anschrift des Klägers gesendet worden.


    Die Beklagte meint, das Bestreiten des Klägers, die Schreiben vom 18.07.2018 und 09.08.2018 nicht erhalten zu haben, sei eine reine Schutzbehauptung.


    Wegen der sonstigen Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird zur Ergänzung auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe


    I.


    Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Lüneburg örtlich gemäß § 44 Abs. 1 BDSG zuständig.


    II.


    Die Klage ist in dem tenorierten Umfang nur teilweise begründet.


    1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Widerruf der von der Beklagten veranlassten Datenübermittlung an die Schufa gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB analog i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Eine nicht von den Bestimmungen der DSGVO gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach allgemeinen Vorschriften genießt. Insofern ist ein Anspruch auf Widerruf der unzulässigen Übermittlung aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB gegeben.


    Die Einmeldung (vom 18.09.2018) zum 10.09.2018 ist unter mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig.


    Die Datenübermittlung war auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 DSGVO, der die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen bestimmt, rechtswidrig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S.1 f) DSGVO nicht vor. Rechtlich richtet sich die Befugnis, Daten von Schuldnern an Auskunfteien zu übermitteln, nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f und Abs. 4 DSGVO. Erforderlich für die Übermittlung ist danach die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses. Zusätzlich ist eine Abwägung vorzunehmen, ob die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person die Interessen des Datenverwenders im Einzelfall überwiegen (so auch LG Bonn, Urt. v. 23.10.2019, juris Rn. 20). Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses und der Abwägungskriterien für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen werden durch § 31 Abs. 2 BDSG, welcher § 28a Abs. 1 BDSG a.F. praktisch wortgleich übernommen hat, in gesetzlich und praktisch handhabbarere Weise konkretisiert. Das Gericht teilt diesen rechtlichen Ansatz des Landgerichts Bonn. Die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten trägt das übermittelnde Kreditinstitut (Bruchner, in: Bankrechts-Hdb. § 41 Rn. 15), hier mithin die Beklagte.


    Entgegen der Ansicht der Beklagten fällt die umfassende Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten aus; vielmehr überwiegen die Interessen des Klägers. Die Beklagte hatte kein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung an die Schufa. Die Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist normativ zu entscheiden und zunächst unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung zu beurteilen. Dabei können nicht nur rechtliche Interessen von Bedeutung sein, sondern es müssen auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen des Verarbeiters berücksichtigt werden (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 31. Ed. 1.11.2019, DSGVO Art. 6 Rn. 49). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zunächst der vom Datenverarbeiter verfolgte Zweck mit der Art, dem Inhalt sowie der Aussagekraft der Daten gegenüberzustellen (so für die bisherige Rechtslage unter dem BDSG BGH CR 2009, 593 (595) – Spickmich; BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 31. Ed. 1.11.2019, DSGVO Art. 6 Rn. 53).


    Nach der Entscheidung des Landgerichts Bonn (Urt. v. 23.10.2019 – 1 O 322/19, bei juris), der sich die Kammer anschließt, werden die Voraussetzungen des berechtigten Interesses und der Abwägungskriterien für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen durch § 31 Abs. 2 BDSG in gesetzlicher und praktisch handhabbarer Weise für die Datenübermittlung an die Schufa konkretisiert.


    Eine unmittelbare Anwendung der Norm als Konkretisierung zwar nicht einschlägig. § 31 Abs. 2 BDSG bezieht sich nach seinem Wortlaut auf die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person. Im Unterschied zum § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. wird nun nicht die Übermittlung der personenbezogenen Daten, sondern die Verwendung von Scorewerten (unter Einbeziehung von Informationen über Forderungen durch Auskunfteien ermittelte Wahrscheinlichkeitswerten über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person) geregelt. Adressat ist daher abweichend zur früheren Regelung nicht die Quelle der Daten. § 28a Abs. 1 S. 2 BDSG a.F. hatte die eigene Verwendung der Daten der Übermittlung gleichgestellt hatte (Gola / Heckmann / Lapp, 13. Aufl. 2019, BDSG § 31 Rn. 36)


    Die (Nicht-)Einhaltung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BSDG können in entsprechender Anwendung jedoch als Indiz für die Rechtmäßig- bzw. Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung gewertet werden. Die Information über eine nicht vertragsgemäß abgewickelte fällige Forderung ist in ähnlicher Weise schutzbedürftig wie ein Scorewert. Bei Scorewerten handelt es sich ebenfalls um sensible Informationen über eine Person, die Auskunft über ihre Zahlungsfähig- bzw. Zahlungswilligkeit geben.


    Hier liegt kein Fall des § 31 Abs. 2 BDSG vor. Daraus folgt bereits ein Indiz für die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung an die Schufa.


    Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BDSG sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift muss das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis auf Grund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt worden sein und der Schuldner über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden sein. Daran fehlt es hier.


    a) Selbst im Falle einer wirksamen Beendigung wäre die Einmeldung der Beklagten über einen Betrag von „1.020 Euro“ zum Ereignisdatum 10.09.2018 schon deshalb rechtswidrig, weil am 10.09.2018 nicht der gemeldete Forderungsbetrag von 1.020 Euro bestand, sondern nach dem eigenen Schreiben der Beklagten vom 10.09.2018 (Bl. 85 d.A.) allenfalls ein solcher in Höhe von 1.1001,89 Euro. Bereits das macht die Einmeldung falsch und rechtfertigt einen Widerruf.


    b) Der zwischen den Parteien geschlossene Zahlungsdienstrahmen über das Konto Nr. … wurde nicht von der Beklagten durch das Schreiben vom 10.09.2018 wirksam fristlos aufgrund von Zahlungsrückständen gekündigt. Es lag kein die Beklagte berechtigenden wichtiger Grund i. S. d. Ziff. 19 Abs. 3 der AGB vor.


    Nach Ziff. 19 Abs. 3 der AGB der Beklagten, die den AGB-Banken entspricht, ist eine fristlose Kündigung der Geschäftsverbindung zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt.


    Eine fristlose Kündigung wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht nach Ziff. 19 Abs. 3 der AGB der Beklagten ist erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles im Sinne von § 323 Abs. 2 und 3 BGB entbehrlich.


    Tatsachen, die einen wichtigen Grund rechtfertigen, liegen nicht vor. Das Konto des Klägers war zwar um 1,89 Euro am Tag der Kündigung (10.09.2018) überschritten. Die Beklagte hatte den Dispositionskredit jedoch nicht zuvor wirksam am 10.07.2018 fristlos gekündigt, sodass sie sich auch nicht auf einen Saldo von 1.001,89 Euro berufen könnte.


    aa) Denn in dem Schreiben der Beklagten vom 10.07.2018 (Bl. 80 d.A.) ist schon keine Kündigung des Dispositionskredits zu sehen:


    Das Schreiben wurde maschinell erstellt und trägt keine Unterschrift.


    Gegen eine Kündigung des Dispokredits mit Schreiben vom 10.07.2018 spricht, dass die unzweifelhaft als Bank erfahrene Beklagte das Wort Kündigung – im Gegensatz zur Kündigung vom 10.09.2018 (Bl. 85 d.A.) im Betreff und im Fließtext – schon nicht verwendet, auch nicht sinngemäß. Dem Gericht ist natürlich bewusst, dass dies auch nicht zwingend erforderlich ist und eine Kündigung auch konkludent erklärt werden kann. Bei einer Bank sind indes aus Sicht des Empfängers eindeutige Anforderungen zu stellen. Es erschließt sich auch kein Grund, warum die Beklagte eine Kündigung als solche auch nicht bezeichnet, wenn es sich um ein solche handeln soll. Den Dispokredit nach Prüfung der Vergabe“ nur noch bis zum 10.07.2018“ (= dem Tag des Schriftstücks) zur Verfügung stellen zu können, da die Vergabekriterien nicht mehr erfüllt werden, kann aus Sicht des Kunden auch als Aufforderung zu verstehen sein, für die Einhaltung der Vergabekriterien durch eine entsprechende „Rückführung“ des überschrittenen Dispos Sorge zu tragen, um die geprüften Vergabekriterien wieder herstellen und innerhalb des eingeräumten Rahmen den Dispokredit weiter in Anspruch nehmen zu können. Dies zeigt auch faktisch die Reaktion des Klägers, der daraufhin den mit 20 Euro überschrittenen Betrag ausglich und den Saldo innerhalb des Dispos zurückführte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht zwingend aus dem Hinweis, dass Verfügungen nur noch innerhalb des bestehenden Kontoguthabens möglich sind. Das damit eine Beendigung dies Dispo-Kredits und eine Aufforderung, den – nicht einmal mitgeteilten – Saldo (in welcher Höhe?) vollständig auszugleichen, lässt sich daraus nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass gem. Ziffer 4 der Verbraucherkreditinformation für den Überziehungskredit die Beklagte „im Fall einer Kündigung“ ohne Kündigungsfrist für die Rückzahlung eine angemessene Frist einräumen wird. Da dies im Schreiben vom 10.07.2018 unstreitig nicht erfolgt ist, kann es sich nach diesen Voraussetzungen schon nicht um eine (wirksame) Kündigung handeln. Für eine Aufforderung, den Saldo innerhalb der eingeräumten Dispos zurückzuführen, und gegen eine Beendigung des Dispokredits spricht das enthaltene Angebot, Verbindung aufzunehmen, um eine „andere Regelung“ zu finden.


    bb) Das Schreiben vom 10.07.2018 würde als Kündigung auch nicht die Voraussetzung nach Ziffer 4 Satz 2 der Verbraucherinformationen für Überziehungskredite erfüllen, nach welcher die Bank bei der Ausübung des Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen wird. Als ein maschinell erstelltes Schreiben, dass jeder Kreditnehmer erhält (?), wurde schon keine vorherige Prüfung des konkreten Falls vorgenommen, um im Einzelfall Belange zu prüfen und ggf. Rücksicht zu nehmen. Eine Kündigung wegen 20 Euro bei einem Dispo von 1.000 Euro erscheint bei einem erstmaligen Überschreiten (und ohne Abmahnung) schlicht unverhältnismäßig, erst recht das Festhalten daran, obwohl bereits am 18.07.2018 der Dispo nicht mehr überschritten war. Vielmehr geht das Gericht von einem standardisierten automatisch generierten Schreiben bei Überschreiten eines Dispokredits aus. Rechtsmissbräuchlich ist zudem eine Kündigung, wenn die Bank ausreichend gesichert und der Zahlungsrückstand gering ist. Derartige Kündigungen sind nach § 242 BGB unwirksam. Durch die fristlose Kündigung ohne vorherige Ankündigung bei einer Überziehung des Kredits in Höhe von lediglich 20 Euro hat die Beklagte nicht in einem ausreichenden Maße auf die Belange des Klägers Rücksicht genommen, der als Kunde ein Interesse an der weiteren Inanspruchnahme des Dispos hatte. Auf eine Rücksichtnahme auf seine Belange durfte der Kläger auch vertrauen. Die Beklagte hat keine Rücksicht auf das Interesse des Klägers genommen, das Vertragsverhältnis über den Kreditvertrag aufrechtzuerhalten, in Zukunft den Überziehungskredit nicht zu überschreiten und damit seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen. Am 10.07.2018 überzog der Kläger den eingeräumten Dispositionskredit lediglich in einer Höhe von 20 Euro. Eine Überziehung des Kredits in einer so geringen Höhe kann schnell und vor allem von dem Kontoinhaber unbemerkt erfolgen, indem z.B. eine Lastschrift von dem Konto abgebucht wird. Der Betrag ist sehr gering und stellt kein erhöhtes Risiko eines Zahlungsausfalls des Klägers für die Bank dar. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger den Betrag sofort nach Kenntnis der Überziehung ausglich. Der Kläger musste ohne vorherige Mittelung durch die Beklagte über die Überziehung nicht damit rechnen, dass die Beklagte ihre Rechte aus Nr. 19 Abs. 2, Abs. 3 AGB ausüben würde und eine Rückführung des vollständigen Überziehungskredits verlangen könnte. Die Beklagte hat zudem nicht vorgetragen, dass der Kläger das Konto über einen längeren Zeitraum regelmäßig über eine größere Summe überzog, die eine sofortige Kündigung ohne vorherige Mitteilung rechtfertigen würde. Es wäre der Beklagten insbesondere auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 314 Abs. 2, § 627 Abs. 2, § 671 Abs. 2, § 675 Abs. 1 Hs. 2, § 723 Abs. 2 BGB, wonach eine außerordentliche Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist, zumutbar gewesen, dem Kläger über die Überziehung Kenntnis zu setzen, ihm eine angemessene Frist zu setzen oder ihn abzumahnen. Es sind keine berechtigten Interessen der Beklagten erkennbar, weshalb eine vorherige Mitteilung über die Überziehung unzumutbar gewesen wäre. Insbesondere drohte auch keine Schadensvertiefung, denn bei Überschreiten des eingeräumten Dispos besteht keine Verpflichtung einer Bank mehr, Verfügungen weiter auszuführen. Auch kann bei einer Größenordnung von 1.000 Euro mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht zur zukünftigen Rückführung in der Lage sein werde.


    cc) Letztlich wären selbst bei der Annahme einer Kündigung des Dispokredits jedenfalls für eine wirksame Kündigung der Kontoverbindung per 10.09.2018 auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BDSG erfüllt. Danach ist (kumulativ) erforderlich, dass der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. a BDSG), die erste Mahnung mindestens 4 Wochen zurückliegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b BDSG), der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. c BDSG) und der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. d BDSG). Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Beklagte.


    Der Kläger hat die Überziehung des Dispositionskredits sofort nach Erhalt des unwirksamen Kündigungsschreibens vom 10.07.2018 beglichen. Schon am 18.07.2018 lag das Soll mit 999,99 Euro unter dem Dispo. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei der gemäß der Anlage B 6 (Bl. 88 d.a.) am 09.08.2018 versandten und am 11.08.2018 zugestellten Einschreibesendung um das Mahnschreiben der Beklagten vom 09.08.2018 (Bl. 83 d.A.) handelte, fehlte es noch an einer 2. Mahnung. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Bestreiten des Klägers hinsichtlich des Erhalts eines Schreibens vom 18.07.2018 (Bl. 81 d.A.) erheblich. Das Gericht vermag sich nicht der Rechtsansicht des Landgerichts Bonn anschließen, dass von einem tatsächlichen Versand bei einem automatisiertem Verfahren auszugehen sei, die aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme rechtfertige, dass der Empfänger die Mahnung auch tatsächlich erhalten habe (a.a.O., juris Rn. 26 m.N.). Selbst der Beweis einer Absendung würde nicht einen tatsächlichen Zugang beweisen. Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten für eine reine Schutzbehauptung des Klägers angeführten Indizien (Klageerwiderung vom 23.11.2019, S. 11 f. = Bl. 55 f. d.A.) führt nicht zur der gerichtlichen vollen Überzeugung (§ 286 ZPO), dass der Kläger eine Mahnung vom 18.07.2018 tatsächlich erhalten hat. Gerichtsbekannt kann nicht ausgeschlossen werden, dass einfache Postsendungen nicht ankommen (selbst wenn sie tatsächlich abgesendet worden sein sollten), dass solche verloren gehen oder fehlerhaft eingeworfen werden. Mehr als Bestreiten und vortragen, ein solches Schreiben nicht bekommen zu haben, kann der Kläger im Rahmen einer „sekundären Darlegungslast“ auch nicht. Das Gericht hat im Rahmen einer Überzeugungsbildung auch keinen Anlass, verbleibende Zweifel zu ignorieren, wenn es bei der Tragweite einer späteren Schufameldung es der Beklagten oblegen hätte, für entsprechende förmliche Zustellungen zum Nachweis der Voraussetzungen Sorge zu tragen. Dass der Kläger keine weiteren Verfügungen vorgenommen hat, beweist nicht, dass er die (erste) Mahnung erhalten hat. Denn unabhängig davon war dem Beklagten bekannt, dass er seinen Dispo ausgereizt hatte, mithin deshalb keine weitergehenden Verfügungen vornehmen kann und darf.


    d) Ein überwiegendes Interesse der Beklagten, ihre Pflicht im Rahmen eines Warnsystems gegenüber der Schufa zu erfüllen, berechtigte die Beklagte nicht, am 10.09.2018 wegen einer Überschreitung des Dispositionskredits von allenfalls noch 1,89 Euro eine Überziehung des Kontos an die Schufa zu melden. Es lagen keine Mahnungen nach Fälligkeit der Forderung aus dem Dispositionskredit vor, dass eine Übermittlung über die Daten bei nicht Begleichen der Forderung erfolgen würde. Durch eine Meldung bei der Schufa droht mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung, dass der gemeldete zahlungsunfähig bzw. nicht kreditwürdig ist, die durch einen Eintrag bei der Schufa entstehen kann (vgl. LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.12.2018 – 2/5 O 151/18, juris). Das Interesse des Klägers, dass seine Daten nicht an die Schufa gemeldet werden und gegebenenfalls durch unbekannte Dritte eingesehen werden können, war besonders schützenswert.


    Die Beeinträchtigung durch die Einmeldung bei der Schufa wirkt noch fort. So ist der Eintrag des Klägers bei der Schufa noch sichtbar und wurde ihr gegenüber nicht widerrufen oder gelöscht. Es liegt auch keine Duldungspflicht analog § 1004 Abs. 2 BGB vor.


    2. Der Kläger hat aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens in Gestalt eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 1 BGB), den das Gericht für den konkreten Fall mit 1.000 Euro bemisst. Im Rahmen der Ermittlung der Schadenshöhe nach freier richterlicher Überzeugung gem. § 287 ZPO ist ein Anspruch in Höhe von 1.000 Euro angemessen, der in gesetzlicher Höhe ab dem 23.10.2019 gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 261, 253 ZPO zu verzinsen ist. Bei Abwägung aller Gesichtspunkte ist ein solcher Betrag erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:


    Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter, wenn ihm ein solcher auf Grund eines Verstoßes der Beklagten gegen DSGVO entstanden ist und die Beklagte nicht nachweisen kann, dass sie für diesen Schaden nicht verantwortlich ist (Art. 82 Abs. 3 DSGVO).


    Wie zu 1. ausgeführt, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO i. V. m. Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO vor, den die Beklagte auch zu vertreten hat.


    Dem Kläger ist ein immaterieller Schaden durch die Weitergabe seiner Daten über die offene Forderung der Beklagten entstanden. Für den immateriellen Schadensersatz gelten grundsätzlich die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze.


    Dafür bedarf es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung, welche sich nicht mit Art. 82 DSGVO verträgt. Sie ist weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt (Quaas, in: BeckOK DatenschutzR, Art. 82 DSGVO, Rn. 32). Der Anspruch ist hiervon grundsätzlich unabhängig. Für diese Ansicht spricht auch der Erwägungsgrund 85 S. 1 der DSGVO. Danach kann eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einen immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten. Für eine weite Auslegung des Schadensbegriffs spricht zudem der Erwägungsgrund 146 S. 6 der DSGVO, wonach der Betroffene einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten soll. Die schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung könnte vor diesem Hintergrund auch nicht als untere Grenze einer Schmerzensgeldhöhe wieder eingelesen werden. Vielmehr ist der immaterielle Schaden umfassend zu ersetzen. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung würde jedoch regelmäßig zu einem hohen Schmerzensgeld führen (Quaas, in: BeckOK DatenschutzR, 31. Ed. 1.2.2020, DSGVO Art. 82 Rn. 31, 32). Insbesondere bei der Zugänglichmachung von Daten einer betroffenen Person für Dritte ohne ihr Einverständnis, wird ein Schadensersatzanspruch auch einen immateriellen Schaden abzudecken haben, der diese öffentliche „Bloßstellung“ kompensiert (Ehmann/Selmayr/Nemitz, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 82 Rn. 13).


    Der immaterielle Schaden des Klägers liegt hier in dem Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten. Durch die Übermittlung der Daten an die Schufa hat die Beklagte personenbezogene Daten an einen unbeteiligten und unberechtigten Dritten weitergegeben. Dadurch wird der Kläger bloß gestellt und es droht zudem mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung, die durch einen Eintrag bei der Schufa entstehen kann (vgl. LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.12.2018 – 2/5 O 151/18, NZI 2019, 342).


    Dem Kläger ist ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000 Euro für eine rechtwidrigen Einmeldung eines Schuldsaldos von 1.020 Euro für eine Dauer von zwei Wochen zu; für einen höheren Anspruch fehlt es an konkreten tatsächlichen Anknüpfungstatsachen. Für die Bemessung der Schadenshöhe können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden bzw. die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch für den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt (BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink, Art. 82 DSGVO, Rn. 31.). Ein genereller Ausschluss von Bagatellfällen ist damit nicht zu vereinbaren. Dies ist auch aus Art. 4 Abs. 3 EUV abzuleiten, wonach die Mitgliedsstaaten Verstöße angemessen sanktionieren sollen (Wybitul/Haß/Albrecht NJW 2018, 113 (115)).


    Bei den Daten handelt es sich um schützenswerte und sensible Daten des Klägers. Sie können maßgeblichen negativen Einfluss auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr haben, indem Kredite versagt oder Verträgen nicht eingegangen werden. Dadurch können mittelbar Grundrechte wir die Berufsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt werden. Im konkreten Fall ist andererseits jedoch zu berücksichtigen, dass die Einmeldung nur zwei Wochen bestand (18.09.-01.10.2018) und danach als erledigt erklärt wurde und sich „nur“ auf einen Betrag von 1.020 Euro bezog. Die Meldung eines Betrages in einer anderen Größenordnung wäre in der Beurteilung einer möglichen Auswirkung und Stigmatisierung höher zu beurteilen gewesen. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Einmeldung tatsächliche negative Auswirkungen, wie die Verschlechterung des Scorewerts oder die Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit, auf ihn hatte, was bei einer zweiwöchigen Meldung wohl auch nicht anzunehmen sein dürfte. So hat der Kläger nicht z.B. behauptet, dass wegen der Einmeldung ein Darlehensantrag, eine andere Finanzierung oder ein Kauf abgelehnt worden wären.


    Vor diesem Hintergrund siedelt das Gericht die Beeinträchtigung des Klägers in einem unteren Bereich an, für den es ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro für angemessen hält.


    3. Ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Einmeldung gem. §§ 824 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB besteht nicht.


    Erforderlich wäre eine Wiederholungsgefahr, die eine ernstliche, auf Tatsachen gründende Besorgnis ist, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht erstmals oder wiederholt verstoßen wird. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies die für gleichartige Verletzungshandlungen zwar eine widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr (BGH, NJW 1994, 1281). Zur Widerlegung nach einem Erstverstoß genügt, dass entweder ein erneuter Eingriff nicht mehr rechtswidrig ist oder das Verhalten des Störers eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe bietet oder die tatsächlichen Entwicklungen einen Eingriff unwahrscheinlich machen (Palandt-Herrler, BGB, 79. Aufl., Einf v. § 823 Rn. 29). So liegt es hier.


    Nach Beendigung des Kontos und Begleichung der offenen Forderung Anfang Oktober 2018 ist es fernliegend, dass die Beklagte erneut die streitgegenständliche Forderung an die Schufa oder an einer anderen Wirtschaftsauskunftei meldet; mangels einer Geschäftsbeziehung kann es auch künftig keine offenen Forderungen geben. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr ist somit wiederlegt.


    4. Ein Anspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB auf Mitteilung der Beklagte an die Schufa, dass derjenige Zustand im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben, besteht nicht. Der Anspruch ist unschlüssig; eine Anspruchsgrundlage i. S. d. § 194 BGB wird nicht gesehen. Auf die bereits von der Beklagten angeführte Rechtsprechung (Klageerwiderung vom 23.12.2019, S. t20 = Bl. 64 d.A.) wird zur Meidung bloßer Wiederholungen verwiesen.


    Der Widerruf gegenüber der Schufa beinhaltet bei verständiger Würdigung bereits das Begehren, den Scorewert wiederherzustellen. Welche Konsequenzen die Schufa indes aus einem solchen Widerruf für die Berechnung der Score-Werte zieht, liegt in deren Verantwortungsbereich und nicht im Einflussbereich der Beklagten. Es erschließt sich nicht, weshalb die Beklagte über den Widerruf hinaus der Schufa mitteilen soll, dass der vorherige Zustand wiederhergestellt werden soll.


    Der Kläger trägt auch nicht konkret vor, dass der Scorewert sich tatsächlich negativ verändert hat. Eine „begründete Gefahr“ zu vermuten, reicht dafür nicht.


    III.


    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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