§ 0405 ZPO

  • Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

    Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404 ZPO, 404a ZPO.

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