Schuldrecht VII ZR 192/01 und VII ZR 458/97 - Sicherheiten im Baugewerbe - Bürgschaft auf erstes Anfordern

  • Formularmäßige Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Bauverträgen unzulässig

    Der für das Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Auftraggeber eines Bauvorhabens in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen darf, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt.


    Der Auftraggeber habe zwar, wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden hat (Urteil vom 20. April 2000 – VII ZR 458/97), ein berechtigtes Interesse daran, seine Ansprüche bei unzureichender Vertragserfüllung des Auftragnehmers durch eine (einfache, selbstschuldnerische) Bürgschaft (§§ 765 BGB ff.) sichern zu lassen. Deren Inanspruchnahme setze den Nachweis voraus, dass der Sicherungsfall eingetreten sei, also der Bauhandwerker schlechte Arbeit geleistet habe.


    Die Bürgschaft auf erstes Anfordern gehe jedoch zu Lasten des Auftragnehmers unangemessen über das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers hinaus. Auf Grund einer solchen Bürgschaft könne der Auftraggeber von der bürgenden Bank nämlich auch ohne näheren Nachweis des Sicherungsfalls die Auszahlung der Bürgschaftssumme verlangen. Das begründe die Gefahr, dass der Auftraggeber das Sicherungsmittel in Anspruch nehme, obschon der Bauhandwerker seine Arbeit ordnungsgemäß erbracht habe. Dieser sei dann gezwungen, gegen den Auftraggeber wegen unberechtigter Inanspruchnahme der Bürgschaft vorzugehen. Der Bauhandwerker trage dabei das Risiko, dass der Auftraggeber zwischenzeitlich insolvent geworden sei. Die Sicherung der Vertragserfüllung über eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei mit den wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts nicht zu vereinbaren. Das Sicherungsmittel der einfachen Bürgschaft reiche aus.


    BGH PM 43/2002

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