§ 023 UrhG

  • Bearbeitungen und Umgestaltungen

    (1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.


    (2) Handelt es sich um

    1. die Verfilmung eines Werkes,
    2. die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
    3. den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
    4. die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,

    so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.


    (3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Abs. 2 UrhG, § 60d Abs. 1 UrhG, § 60e Abs. 1 UrhG sowie § 60f Abs. 2 UrhG sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.


    Fassung ab 07. Jun 2021


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    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes nach § 60d Abs. 1 UrhG, § 60e Abs. 1 UrhG sowie § 60f Abs. 2 UrhG sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

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