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Bankenrecht XI ZR 42/00 - Verwahrung von Girokarte und PIN

  • juristi.Redaktion
  • 13. Januar 2021 um 15:43
  • 3. Juni 2026 um 14:14
  • 514 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto

    Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Art der Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto als grob fahrlässig anzusehen ist.

    Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto. Während einer Auslandsreise ließ sie die ec-Karte in ihrer Wohnung auf ihrem Schreibtisch in einem unverschlossenen Behältnis zwischen Briefen und Notizen zurück. Die Originalmitteilung der Geheimnummer befand sich in einer Plastikhülle zusammen mit zahlreichen anderen Papieren, insbesondere Visitenkarten, in einer unverschlossenen Schublade eines Sekretärs in einem anderen Raum ihrer 5-Zimmer-Wohnung.

    Nach der Urlaubsrückkehr war die ec-Karte unauffindbar. Die Geheimnummer befand sich noch an ihrem Verwahrungsort. Während der Abwesenheit der Klägerin hatte ein Unbefugter an Geldausgabeautomaten unter Einsatz der in der Wohnung der Klägerin aufgefundenen Geheimnummer mehrere tausend DM abgehoben.

    Für die Entscheidung des Falles kam es darauf an, ob diese Art der Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer als grob fahrlässig im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Verwendung der ec-Karte (Fassung: 15. Oktober 1997) anzusehen war.

    Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte.

    Diese Voraussetzungen hat der Senat im Gegensatz zu den Vorinstanzen verneint. Er ist der Auffassung, dass die beschriebene Verwahrung zwar fahrlässig, aber noch nicht grob fahrlässig ist. Die beklagte Sparkasse wurde deshalb verurteilt, der Klägerin die unbefugt abgehobenen Beträge zu erstatten.

    BGH PM 76/2000

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    • Haftung
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    • Bankenrecht
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Wo du deine ec-Karte und PIN lassen kannst, ohne dass es grob fahrlässig ist

Der XI. Zivilsenat vom Bundesgerichtshof musste klären, wann es als grob fahrlässig gilt, wie man seine ec-Karte und die Geheimnummer für ein Girokonto aufbewahrt.

Die Klägerin hatte ein Girokonto bei einer Sparkasse. Während sie im Urlaub war, ließ sie ihre ec-Karte einfach auf dem Schreibtisch in ihrer Wohnung, und zwar in einem offenen Behälter zwischen Briefen und Notizen. Die Original-PIN war in einer Plastikhülle zusammen mit vielen anderen Papieren, wie Visitenkarten, in einer offenen Schublade eines Sekretärs in einem anderen Raum ihrer 5-Zimmer-Wohnung.

Nach ihrer Rückkehr war die ec-Karte verschwunden, aber die PIN war noch da. Während sie weg war, hat jemand ohne Erlaubnis an Geldautomaten mit der PIN, die in ihrer Wohnung gefunden wurde, mehrere tausend DM abgehoben.

Für das Urteil war entscheidend, ob die Art, wie sie die ec-Karte und die PIN aufbewahrt hat, als grob fahrlässig laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse gilt (Stand: 15. Oktober 1997).

Grobe Fahrlässigkeit liegt laut Bundesgerichtshof vor, wenn man die nötige Sorgfalt in einem extremen Maß verletzt hat und offensichtliche Überlegungen ignoriert oder beiseite geschoben hat, was in der Situation jedem klar gewesen wäre.

Der Senat kam jedoch zu dem Schluss, dass die Aufbewahrung zwar fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig war. Deshalb musste die Sparkasse der Klägerin die unbefugt abgehobenen Beträge zurückzahlen.

  • Haftung bei missbräuchlicher Verwendung von EC-/Girokarten
    → Klassiker im Bankrecht und Prüfungsstoff zur groben Fahrlässigkeit.
  • Grobe Fahrlässigkeit
    → zentrale Frage der Entscheidung.
    → Maßstab: Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße; unbeachtet bleibt, was jedem hätte einleuchten müssen.
  • Abgrenzung einfache Fahrlässigkeit – grobe Fahrlässigkeit
    → Nicht jede unsorgfältige Aufbewahrung von Karte und PIN führt zur Haftung des Kunden.
  • Verwahrung von Karte und PIN
    → Grundsatz: Karte und Geheimnummer müssen getrennt aufbewahrt werden.
  • Besonderheit der Entscheidung
    → Die Aufbewahrung der EC-Karte in einem Raum und der PIN-Mitteilung in einem anderen Raum derselben Wohnung begründet für sich genommen noch keine grobe Fahrlässigkeit.
  • AGB der Banken/Sparkassen
    → Haftungsregelungen bei missbräuchlichen Verfügungen und deren Voraussetzungen.
  • Beweislastfragen
    → Bank muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen einer Haftung des Kunden vorliegen.
  • Vertragliche Nebenpflichten
    → Schutz- und Sorgfaltspflichten des Karteninhabers im Girovertrag.
  • Schadensersatzrecht
    → Mitverschulden und Haftungsverteilung bei unbefugten Kontoverfügungen.
  • § 254 BGB
    → Mitverschulden des Kunden als allgemeiner zivilrechtlicher Prüfungsmaßstab.
  • Typische Klausurfrage
    → Liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn EC-Karte und PIN in derselben Wohnung, aber an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden?
  • Kernaussage des BGH
    → Die getrennte Aufbewahrung von Karte und PIN innerhalb der Wohnung kann zwar fahrlässig sein, erreicht aber nicht ohne Weiteres die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit.
  • Examensklassiker
    → Girovertrag, Zahlungsverkehrsrecht, missbräuchliche Kartenverwendung, grobe Fahrlässigkeit und Mitverschulden.
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