Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
- eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
- die Einholung amtlicher Auskünfte,
- eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 ZPO,
- die Begutachtung durch Sachverständige,
- die Einnahme eines Augenscheins.