• Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen

    Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Abs. 1 bis 4 und 6 BGB entsprechend. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357a Abs. 1 BGB ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) die Unterrichtung nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) tritt.


    Fassung ab 28. Mai 2022


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    Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Abs. 1 bis 5 BGB entsprechend. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357 Abs. 7 BGB ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) die Unterrichtung nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) tritt.


    --> war bisher § 357c BGB


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    Fassung bis einschl 27. Mai 2022 --> ist jetzt § 357e BGB


    § 357d BGB Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen


    Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.

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