Zweckübertragungsprinzip

  • meint den Zweck, der mit einem Lizenzvertrag erreicht werden soll

    Das Zweckübertragungsprinzip ist ein wesentlicher Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes. Es findet sich überall dort, wo Lizenzen und Nutzungsrechte eingeräumt werden. Nach dem Prinzip kommt es auf die Zwecksetzung des Lizenzvertrages an, wobei im Zweifel anzunehmen ist, das der Rechtsinhaber (eines Patentes, der Urheber ect.) nur die Nutzungsrecht einräumen wollte, die zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung erforderlich waren.


    Der Inhaber des Schutzrechtes hat ein Interesse an einer ordentlichen Verwertung. Daher ist im Zweifel anzunehmen, dass die Verwertungsbefugnis beim Inhaber bleibt und nur in Ausnahmefällen (nach ausdrücklicher Vereinbarung) von einem Dritten genutzt werden darf. Die Verwertungsbefugnis räumt der Rechteinhaber regelmäßig nur gegen eine gesonderte Vergütung ein. Wird eine Nutzungsart beispielweise im Lizenzvertrag nicht bezeichnet, gehen daher nur diejenigen Verwertungsrecht an den Lizenznehmer über, die zur Erfüllung der im Vertrag vereinbarten Leistung notwendig sind. Alle weiteren Nutzungsarten bedürfen der gesonderten Vereinbarung. [@]

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