Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
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§ 3 BDSG bezieht sich inhaltlich auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 6 DSGVO.