Freiwillige Einwilligung

  • Kopplungsverbot

    Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO Buchstabe a ist eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten ein zulässiges Mittel für die rechtmäßige Verarbeitung. An die Einwilligung werden besondere Anforderungen gestellt, wobei die Freiwilligkeit eine wesentliche Rolle spielt. Dieser Beitrag setzt sich mit den rechtlichen Bedingungen der Freiwilligkeit auseinander:


    Der Begriff der Freiwilligkeit setzt voraus, dass es keinen rechtlichen oder tatsächlichen Zwang gibt, einer Verarbeitung personenbezogener Daten zuzustimmen. Meldet sich ein Interessent zu einem Newsletter an, so ist die Freiwilligkeit offensichtlich. Auch ein Anreiz, einen fünf Euro Gutschein für die nächste Bestellung im Online Shop zu erhalten, schränkt die Freiwilligkeit nicht ein. Jedoch gab es keine freiwillige Zustimmung bei der Unterzeichnung der Schufa-Klausel. Wer diese "Einwilligung" in die Bonitätsabfrage bei der Schufa zur Gewährung eines Kredites nicht unterschrieb, erhielt kein Darlehen. Hier bestand der Zwang zur Unterschrift, um einen Bankkredit zu erhalten. Die Schufa-Klausel ist seit der Einführung der DSGVO Geschichte.


    Die Freiwilligkeit in die Einwilligung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es besteht ein Kopplungsverbot:


    Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.


    Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, ... wenn die Erfüllung eines Vertrags von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist. (Erwägungsgrund 43). Es besteht also ein Zwang, rechtlicher Nachteil oder eine Abhängigkeit in die Einwilligung.


    Abhängigkeit, insbesondere wirtschaftliche Abhängigkeit lässt die Freiwilligkeit entfallen. Daher kann die Freiwilligkeit im Beschäftigtendatenschutz nur dann eine Rolle spielen, wenn die Datenverarbeitung keinen rechtlichen Nachteil für den Betroffenen hat.


    Die LfDI's führen in ihrem Kurzpapier Nr. 3 aus:


    Bei „kostenlosen“ Dienstleistungsangeboten, die die Nutzer mit der Zustimmung für eine werbliche Nutzung ihrer Daten „bezahlen“ (z. B. kostenloser E-Mail-Account gegen Zustimmung für Newsletter-Zusendung als „Gegenfinanzierung“), muss diese vertraglich ausbedungene Gegenleistung des Nutzers bei Vertragsabschluss klar und verständlich dargestellt werden.


    Nur dann besteht keine Notwendigkeit für eine Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten. (Aufsichtsbehörden DSK Kurzpapier Nr. 3 Werbung „Koppelungsverbot“ bei Einwilligungen für Werbung)


    siehe auch: Informierte Einwilligung


    Fehlt es an der Freiwilligkeit der Einwilligung, ist diese unwirksam und gilt als nicht erteilt. Dadurch entfällt die Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 DSGVO Buchstabe a UND die Verarbeitung erfolgt ohne Rechtsgrundlage. Ob dann die anderen Grundlagen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO greifen, bedarf der Einzelfallprüfung.


    Daten aus unterschiedlichen Quellen, auch Konzernintern dürfen die Daten zwar weiterhin sammeln. Eine Zuordnung der Daten zu einem gemeinsamen Nutzerkonto ist aber nur mit freiwilliger Einwilligung des Nutzers möglich. Wenn die Einwilligung nicht erteilt wird, müssen die Daten bei den anderen Diensten verbleiben und dürfen nicht kombiniert mit bereits vorhandenen Daten verarbeitet werden.

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    Rechtsgrundlage der Verarbeitung

    Rechtsgrundlage für die Einwilligung ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO Buchstabe a.

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