Verwaltungshelfer sind von Beliehenen zu unterscheiden. Der Verwaltungshelfer handelt nicht selbstständig, sondern nimmt nr Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der in betreuenden Behörde war. Sein Handeln wird der betrauenden Behörde unmittelbar zugerechnet. Der Verwaltungshelfer ist somit kein Hoheitsträger, wie der Beliehene.
Der Verwaltungshelfer erlässt keine eigenen Verwaltungsakte.
Beispiele: Ordnungsschüler, Schülerlotsen
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