(1) Antragsberechtigt
- sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1 BGB, die §§ 1304 BGB, 1306 BGB, 1307 BGB, 1311 BGB sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 BGB jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 BGB auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
- ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BGB der dort genannte Ehegatte.
(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 BGB kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304 BGB, 1306 BGB, 1307 BGB sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 BGB soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 BGB muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.