Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 BGB den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 BGB, 1991 BGB finden entsprechende Anwendung.