(aufgehoben)
Fassung ab 01. Jan 2024
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Fassung bis einschl 31. Dez 2023
§ 899a BGB Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO (der Grundbuchordnung) im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 BGB bis 899 BGB gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.