Auseinandersetzung (1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 BGB bis 2045 BGB ein anderes ergibt.(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 BGB bis 758 BGB finden Anwendung.