Datenschutz 12 0 151/15 - Like Button nur mit expliziter Information

  • Datenschutz dislike Like-Button

    12 0 151/15 verkündet am 09.03.2016


    Urteil


    ln dem Rechtsstreit

    des Verbraucherzentrale NRW e.V., ... Kläger

    ...


    gegen


    die Fashion ID GmbH & Co. KG, .


    hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24.02.2016 durch

    für Recht erkannt:



    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft 'an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, geschäftlich handelnd gegenüber Verbrauchern zu unterlassen,


    im Internet auf der Seite http://www.fashionid.de das Social Plugin „Gefällt mir“ von Facebook (Facebook Inc, bzw. Facebook Ltd.) zu integrieren,


    1. ohne die Nutzer der Internetseite bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anbieter des Plugins beginnt, Zugriff auf die IP-Adresse und den Browserstring des Nutzers zu nehmen, ausdrücklich und unübersehbar die Nutzer der lnternetseite über den Zweck der Erhebung und der Verwendung der so übermittelten Daten aufzuklären,

    und/oder


    2. ohne die Einwilligung der Nutzer der Internetseite zu dem Zugriff auf die IP-Adresse und den Browserstring durch den Plugin-Anbieter und zu der Datenverwendung einzuholen, jeweils bevor der Zugriff erfolgt,

    und/oder


    3. ohne die Nutzer, die ihre Einwilligung im Sinne des Klageantrags zu 2 erteilt haben über deren jederzeitige Widerruflichkeit mit Wirkung für die Zukunft zu informieren.

    lm Übrigen wird die Klage abgewiesen.


    Die Kosten der Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % uncl die Beklagte zu 85 %. -

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


    Tatbestand:


    Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung der Integration eines Plugins des Anbieters des sozialen Netzwerks Facebook auf deren lnternetseite.


    Der Kläger ist ein Verbrauchen/erband. .... ln die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz ist der Kläger eingetragen.


    Die Beklagte betreibt einen Onlineshop für Bekleidung verschiedener Hersteller des Unternehmens Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf. Sie bietet auf ihrer Internetseite die Möglichkeit für Verbraucher, Bekleidung zu bestellen und diese sowohl an eine Privatadresse als auch an eine Adresse eines Verkaufshauses der Peek & Cloppenburg KG liefern zu lassen.


    Der Streit der Parteien betrifft die Einbindung des sog. „Like-Buttons“, eines Plugins von Facebook, auf der lnternetseite der Beklagten. Auf der lnternetseite der Beklagten (http://www.fashionid.de) befand sich bis zur Abmahnung durch die Klägerin und ohne, dass ein schriftlicher Vertrag zwischen der Beklagten und einer Facebook-Gesellschaft besteht, auf der Startseite am unteren rechten Rand ein Kasten, der auf den Auftritt der Beklagten in dem sozialen Netzwerk Facebook hinweist (sog. „Like- Button“). ln diesen Kasten war die Funktion „Gefällt mir" integriert.


    Hierdurch bestand die Möglichkeit, direkt auf der Seite der Beklagten die Facebook-Funktion „Gefällt mir“ durch Anklicken des entsprechenden Buttons zu nutzen. Unterhalb des Buttons fanden Nutzer der Beklagtenwebseite die Angabe vor, wie viele Facebook-Nutzer den Button bereits betätigt hatten. Waren die Facebook-Nutzer in ihr Profil eingeloggt, so wurden weiterhin verschiedene Profilbilder von Facebook-Nutzern abgebildet, die die Funktion „Gefällt mir“ bezüglich des Auftritts der Beklagten bereits genutzt hatten.

    ...

    Entscheidungsgründe:


    Die Klage ist zulässig und in den Anträgen zu 1.-3. begründet. Der Antrag zu 4. ist unbegründet und die Klage war insoweit abzuweisen.


    A.


    Die Klage ist zulässig. insbesondere sind die Klageanträge hinreichend bestimmt.


    Ein Antrag ist hinreichend bestimmt, wenn der Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten aufgegeben oder verboten ist (BGH NJW 2014, 630). Diesen Voraussetzungen genügen die Anträge des Klägers. Das zu unterlassende Verhalten ist vollstreckungsfähig beschrieben. Die auf der Internetseite der Beklagten zu unteriassende Einbindung des Social Plugin „Gefällt mir“ von Facebook kennzeichnet die Datenfolge, die die Beklagte nicht mehr in ihre Internetseite integrieren darf, ausreichend deutlich. Der „Gefällt mir'-Button von Facebook und seine Funktionalität sind seit seiner Einführung im Jahr 2010 Gegenstand zahlreicher Erörterungen in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Föhlisch/Pilou MMR 2015, 631 m.w.N.) Anders als in dem der Entscheidung BGH GRUR 2008, 357 zugrundeliegenden Sachverhalt existieren vorliegend auch nicht zwei gleichnamige Programme oder Plugins. so dass die Klageanträge auch nicht wegen Mehrdeutigkeit unbestimmt sind. Mit der Verbindung durch „und/oder“ ist das Verhältnis der Klageanträge ausreichend klar gefasst.


    B.


    Die Klage ist überwiegend begründet.


    Der Kläger kann als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG von der Beklagten Unterlassung der Einbindung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ verlangen, sofern nicht die in den Klageanträgen zu 1.-3. genannten Voraussetzungen erfüllt werden. '


    I.


    Die Nutzung des Facebook-Plugins „Gefällt mir”' auf der Webseite der Beklagten, ohne dass die Beklagte die Nutzer der Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook über diesen Umstand aufklärt, ist unlauter im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG hat der Betreiber eines Telemediendienstes den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs des EWR in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Dieser Pflicht ist die Beklagte hinsichtlich ihrer lnternetselte in dem Stand, der der gerichtlichen Beurteilung unterliegt, nicht nachgekommen.


    1.


    Bereits mit dem Besuch der Webseite der Beklagten werden Nutzungsdaten, also Daten, die erforderlich sind, um eine lnanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (§ 15 Abs. 1 S. 1 TMG) erhoben. Zu solchen gehören nämlich auch Merkmale zur Identifikation des Nutzers, wie dessen lP-Adresse (vgl. Föhlisch/Pilou, a.a.O., S. 632).


    Die Daten sind personenbezogen. Es handelt sich um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, § 3 Abs. 1 BDSG. Eine Einzelangabe im vorgenannten Sinn ist jede Information, die sich auf eine bestimmte, einzelne Person bezieht oder geeignet ist, einen Bezug zu ihr herzustellen.


    Nutzer der Beklagtenseite, die bei deren Aufruf auf Facebook eingeloggt sind, können mittels der IP-Adresse direkt ihrem Facebook-Konto zugeordnet werden, so dass für diese Gruppe ein Personenbezug gegeben ist. Auch bei Facebook-Nutzern, die sich zwar ausloggen, jedoch nicht ihre Cookies löschen, kann mittels gesetzter Cookies eine Zuordnung erfolgen. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen reicht im Hinblick auf den durch Vorlage einer gutachtlichen Bewertung (Anl. K2) substantiierten Vortrag des Klägers und die im juristischen Schrifttum insoweit eindeutig beschriebene 'Funktionsweise des' Plugins unter Nutzung von Cookies (vgl. Föhlisch/Pilous, a.a.O., Schweda, ZD-Aktuell 2015, 04659; Hupperz/Ohrmann CR 2011, 449, 454; Ernst NJOZ 2010, 1917) nicht aus, um der Darlegung der beschriebenen Funktionsweise wirksam entgegenzutreten. Facebook verfügt mit 'seinen Millionen aktiven Nutzern zudem über ein erhebliches Sonderwissen, das die Betreiber mit den gewonnenen Daten verknüpfen kann.


    Die Kammer kann vor vorgenanntem Hintergrund offenlassen, ob gleiches auch für Besucher ohne Facebook-Konto und nicht eingeloggter Nutzer mit gelöschter Chronik gilt. ln der Literatur wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass in diesem Fall über das Plugin Cookies gesetzt würden und dass, wenn ein Webseitenbesucher im Nachgang ein Facebook-Konto erstellt, ebenfalls ein Personenbezug hergestellt werden könne (vgl. Föhlisch/Pilous MMR 2015, 631 m.w.N.). Aber auch, soweit dies nicht festgestellt werden kann, ist ausweislich der Vorlage des BGH an den EuGH zu dieser Frage (BGH GRUR 2015, 192) zumindest naheliegend, dass der -vor allem von Datenschutzbehörden vertretenen Theorie des absoluten Personenbezugs (vgl. Voigt/Alich NJW 2011, 3541) zu folgen ist und bereits die Übermittlung von lP-Adressen die Übermittlung personenbezogener Daten darstellt (so auch: KG Berlin BeckRS 2011, 10432).


    2.


    Es handelt sich bei der Beklagten um die verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach dem TMG bestimmt sich allein nach § 3 Abs. 7 BDSG (Föhlisch/Pilous a.a.0.)_ Verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 7 BDSG ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch Andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Regelung geht auf An. 2 d) der RL 95/46/EG (DS-RL) zurück, nach dem „für die Verarbeitung Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle ist, die allein oder gemeinsammit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Der Begriff der Verantwortlichkeit ist weit zu verstehen (EuGH MMR 2014, 445). Er erfasst jede Stelle, die personenbezogene Daten über Dritte erhebt, verarbeitet oder verarbeiten lässt. Die Erhebung besteht in einem Beschaffen von Daten, § 3 Abs. 3 BDSG. Während die Anbieterin des Plugins ohne Zweifel die Daten verarbeitet, beschafft die Beklagte diese im vorgenannten Sinne. Durch das Einbinden des Plugins ermöglicht sie die Datenerhebung und spätere Verwendung_der Daten durch Facebook. Sie könnte durch ein Entfernen des Buttons den Zugriff von vorneherein verhindern bzw. durch eine vorgeschaltete Abfrage bei den Nutzern, ob die Funktionalität aktiviert werden soll, den Zugriff auf die Daten und hierdurch deren Verwendung einschränken. Bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine Auftragnehmerin von Facebook, sondern sie wirkt durch die Einbindung des Plugins unmittelbar an der Erhebung durch Facebook mit. lhre Entscheidung und die technische Implementierung sorgen dafür, dass die Erhebung und die Verarbeitung stattfinden.


    Die Integration des Plugins ist nicht nur Vorbereitungshandlung für den Erhebungsprozess, sondern nimmt seinen Beginn damit, dass die Beklagte über ihren Server einen HTML-Code aussenden lässt, der den Browser des Nutzers zur Mitteilung seiner Daten an Facebook veranlasst. Die Aussendung des HTML-Codes ist damit erster Teilakt des Abrufs des „Gefällt mirf'-Buttons und der darin liegenden Funktionalität. Die Erhebung der Daten zu deren Verwendung findet damit im eigenen Tätigkeits-und Haftungsbereich der Beklagten statt.


    Allein, dass die Beklagte keinen direkten Einfluss aufdie Funktionsweise des Buttons und die Verarbeitung der Daten hat, ihr deren Umfang sogar unbekannt sein mag, und dass sich ihre aktive Tätigkeit auf die Einbindung des Plugins erschöpft, steht dem ebenso wenig entgegen, wie die Tatsache, dass nicht die Beklagte an sie übermittelte und in ihrem Besitz stehende Daten an Facebook weiterleitet, sondern die Erfassung der lP~Adresse unmittelbar durch Facebook e?folgt'(so aber ohne nähere Begründung: Voigt/Alich NJW 2011, 3541; Piltz CR 2011, 657 mit dem Argument, es erscheine „nicht angebracht“, den Webseitenbetreiber als verantwortliche Stelle einzusehen, da er keine Verfügungsgewalt über die Daten erlange). Denn der Vorgang wird durch den HTML-Befehl auf der Beklagtenseite initiiert. Die Eigenschaft als verantwortliche Stelle ist nicht streng an den Besitz der Daten und-die physische Herrschaft über den Verarbeitungsprozess gebunden. Löst ein Webseitenbetreiber durch die Einbindung von Drittinhalten in das eigene Angebot einen Verarbeitungsprozess aus, ist er hierfür auch datenschutzrechtlich verantwortlich. Denn allein durch konkrete Gestaltung der Webseite wird die Datenweitergabe an Facebook und damit die Datennutzung initiiert (so auch: KG Berlin BeckRS 2011,10432; Föhlisch/Pilou, a.a.O.; Ernst NJOZ 2010,1917).


    3.


    Die Datenübermittlung ist nicht nach § 15 TMG gerechtfertigt, da sie für das Funktionieren und den Betrieb der Webseite der_Beklagten nicht erforderlich ist. Der Begriff der Erforderlichkeit impliziert ein enges Verständnis des Umfangs der Ausnahmeregel. Der „Gefällt mir“-Button ist für den Betrieb der Seite der Beklagten nicht unabdinglioh. Vielmehr ist sie, wie jede Webseite, auch ohne Social Plugins zu betreiben und für die Nutzer aufzurufen. Eine große Verbreitung der Plugins oder Vorteile für die Beklagte auf Grund eines Marketing-Effekts führen nicht dazu, dass diese das Plugin in der beanstandeten Weise zwingend einzusetzen hätte. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedeutet ein solches Verständnis kein Verbot der Einbindung externer Dienste in eine Webseite, und dem Verbotstenor kommt keine zensurähnliche, grundrechtseinschränkende Wirkung zu. Denn die Einbindung von Drittinhalten, wie sie im Web 2.0 häufig anzutreffen ist, wird durch diesen keineswegs unmöglich gemacht. Das vom Gericht ausgesprochene Verbot gilt vielmehr nur für den Einzelfall, der nach technischer Funktionsweise, dem Zweck der Datenerhebung und durch die bestimmte geschäftliche Natur der Beklagtenseite bestimmt ist. Will die Beklagte weiterhin die Vorteile einer Verknüpfung mit Facebook nutzen, so muss sie lediglich die Rechte derer, die eine Drittweitergabe ihrer Daten weder erwarten, noch wünschen, angemessen beachten, etwa durch das von ihr nunmehr auch angewendete sog. „2 Klick-Verfahren", bei dem der Datenweiterleitung eine Einverständnisabfrage vorgeschaltet ist. Es wird der Beklagten hiernach nicht unmöglich gemacht, Drittinhalte einzubinden. Die Beklagte hat zu dem nicht einmal vorgetragen, in welcher Weise die Einbindung genau in der beanstandeten Form wirtschaftlich notwendig ist, um ihr Angebot im Internet vorzuhalten oder eine auf der Verkaufsseite geäußerte Meinung (stärker) zu verbreiten.


    4. Die Datennutzung kann sich auch nicht auf eine Einwilligung aller Besucher der Seite der Beklagten stützen.


    Personenbezogene Daten dürfen zur Bereitstellung von Telemedien nur erhoben und verwendet werden, sofern das TMG oder eine andere telemedienrechtliche Vorschrift dies erlauben oder der Nutzer eingewilligt hat. § 12 Abs. 1 TMG wiederholt damit das in § 4 Abs. 1 BDSG erhaltene Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für Telemedien. Eine elektronische Einwilligung ist zulässig, sofern sie die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Til/lG erfüllt. Danach ist u.a. 'sicherzustellen, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat. Dies setzt eine aktive Handlung des Nutzers, wie etwa das Setzen des Häkchens in einer Checkbox, voraus (zum Ganzen: Föhlisch/Pilous a_a.O. m.w.N.). Eine Einwilligung ist zudem nur zulässig, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Weiter ist er auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie ggf. auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen (§ 4a Abs. 1 BDSG).


    Dies bedeutet, dass eine Einwilligung freiwillig und informiert zu erfolgen hat. Die Einwilligung muss der Datenverarbeitung vorangehen und darf nicht erst nachträglich eingeholt werden. Die Einwilligung wiederum verlangt, dass der Nutzer über die Weitergabe seiner Daten vorher unterrichtet wird (vgl. OLG Düsseldorf K&R 2004, 591, 593).


    Dass die Besucher der Beklagtenwebseite in diesem Sinne in die Datenübermittlung an Facebook eingewilligt haben, behauptet die Beklagte nicht. Bevor das Plugin auf der Webseite der Beklagten erschien und die Datenweitergabe erfolgte, war durch die Besucher nichts diesbezügliches zu erklären oder anzuklicken. Auch hinsichtlich der Nutzer, die ein Facebookkonto im Wissen um die Datenschutzrichtlinie von Facebook angelegt haben, ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht, dass diese um die Nutzung auf der Seite der Beklagten konkret wussten oder sich einverstanden erklärten. Die Belehrung über Plugins an sich genügt hierfür nicht.


    5.


    Eine Unterrichtung sah die Internetseite der Beklagten nicht vor, und zwar weder vor einer Weiterleitung von Daten an Facebook, noch während des Beginns des Nutzungsvorgangs. Der bloße Link zu einer Datenschutzerklärung in der Fußzeile der Webseite stellt keinen Hinweis zu Beginn bzw. vor Einleitung des Verarbeitungsvorgangs dar. Die von der Beklagten diesbezüglich aufgeführter Rechtsprechungsfundstellen befassen sich allein mit der jederzeitigen Abrufbarkeit der Belehrung, nicht aber mit dem Zeitpunkt in dem diese zu erfolgen hat.


    6.


    Es handelt sich bei den §§ 12 TMG, 13 TMG, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigend (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG. 34. Au?.,'§ 3a, Rn. 1.74), nicht nur um Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Nr. 11 UKlaG (in der Fassung vom 24.02.2016), sondern auch um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG.


    Gesetze, die die Erhebung v_on Daten betreffen, schützen im Einzelfall nicht nur das Persönliohkeitsrecht und das informationelle Selbstbestimmungsrecht, sondern auch den Wettbewerb an sich (vgl. etwa die Entscheidungen des OLG Hamburg vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12, OLG Köln vom 19.11.2010, Az. 6 U 73/10; OLG Karlsruhe vom 09.05.2012, Az. 6 U 38/11 und des KG Berlin vom 24.01.2014, Az. 5 U 42/12; ferner: Huppe?tz/Ohrmann, CR 2011, 449), und es ist zu berücksichtigen, dass die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung der Erhebung elektronischer Daten diese nicht nur als Wirtschaftsgut erscheinen lässt, sondern auch die Entwicklung des Verständnisses des Datenschutzrechts beeinflusst. Das eingesetzte Plugin dient (auch) dem Absatz und der Werbung der Beklagten.


    Dem konkreten Verstoß kommt so auch wettbewerbliche Relevanz zu. Die Nutzer der Beklagtenwebseite sind nicht nur in ihrem Schutz vor unerwünschter Werbung betroffen (a.A. KG BeckRS 2011, 10432; LG Frankfurt BeckRS 2004, 22875), sondern die Einbindung des Plugins beeinflusst deren kommerzielles Verhalten bezogen auf das auf der Seite angebotene Warenangebot. Den Webseitenbesuchern wird vermittelt, wie vielen Facebook-Mitgliedern die Seite und damit mittelbar auch die angebotenen Waren der Beklagten gefallen; ihnen wird die Möglichkeit gegeben, zu dem Kreis dieser ihnen teilweise bekannten Personen zu gehören; beides kann die Kaufentscheidung eines Webseitenbesuchers beeinflussen. Auch nicht-angemeldete Nutzer von Facebook erhalten die Zahl der „Likes“ angezeigt und werden zumindest mittelbar durch das eingebettete Tool, das die Datenerhebung ermöglicht, in ihrem Marktverhalten beeinflusst (vgl. Duchrow, MMR aktuell 2001, 320091).


    7.


    Hinsichtlich der Rechtsverletzung indiziert die Begehung durch die Beklagte die Wiederholungsgefahr. Soweit die Beklagte ihren Webauftritt nunmehr auf die sog. „2- Klick-Lösung" umgestellt hat, braucht die Kammer nicht zu bewerten, ob diese dengesetzlichen Anforderungen genügt. Denn der Unterlassungsanspruch gründet auf die vorherige Art der Einbindung des Plugins und den Umstand, dass die Beklagte diesbezüglich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Allein, dass bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem konkreten Plugin besteht und die lnstanzrechtsprechung in der Bewertung uneinheitlich ist, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Ohnehin setzt der Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraus, besteht also auch im Falle eines Rechtsirrtums.


    II.


    Aus den vorgenannten Gründen greifen auch die Anträge zu 2. und 3. durch. Dass der Begriff der Einwilligung ausfüllungsbedürftig Vist, macht die Anträge nicht unbestimmt. Denn unstreitig bestand in der Fassung, die die Webseite der Beklagten hatte, keine Möglichkeit, eine Einwilligung zu erklären. Der Unterlassungstitei muss dem Schuldner nicht vorgeben, in welcher Weise die nach dem Gesetz vorgenommene Einwilligung erklärt werden muss.


    Ill.


    Der Antrag zu 4. ist unbegründet.


    Die Belehrung mag unvollständig sein bzw. den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass bereits ein Ausloggen aus dem Netzwerk verhindert, dass Daten gesammelt und verknüpft werden. Nicht jede unzutreffende Belehrung stellt sich aber als irreführend im Sinne des § 5 UWG dar. Es liegt keiner der in § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-7 OWiG genannten Fälle einer lrreführung vor. Die Täuschung über Risiken der Dienstleistung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG betrifft allein die eigene Dienstleistung, nicht - wie hier - eine fremde. Die Gewährleistung durch die Beklagte nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG ist ebenfalls nicht betroffen.


    V.


    Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 ZPO.


    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 11 ZPO, 709 ZPO, 711 ZPO, 713

    ZPO.


    Streitwert: 15.000 EUR (Antrag zu 4: 2.500 EUR)

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